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Bankgesetz.
Vom 14. März 1875. (RGBl 177.) G18./12. 89. (RGBl 201.)
G, betr. die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März
1875. Vom 7. Juni 1899. (RGBl 311.)
Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann nur
durch Reichsgesetz erworben, oder über den bei Erlaß des gegen-
wärtigen Gesetzes zulässigen Betrag der Notenausgabe hinaus er-
weitert werden.
Den Banknoten im Sinne dieses Gesetzes wird dasjenige Staats-
dapiergeld gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur
erstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist.
g § 2. Eine Verpflichtung zur Annahme von Banknoten bei
hahlungen, welche gesetzlich in Geld zu leisten sind, findet nicht
att und kann auch für Staatskassen durch Landesgesetz nicht be-
gründet werden.
u do 3. Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500
nd 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark aus-
befertigt werden.
nen S. Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Prä-
an ation zum vollen Nennwerthe einzulösen, auch solche nicht nur
zu ihrem Hauptsitz, sondern auch bei ihren Zweiganstalten jederzeit
m vollen Nennwerthe in Zahlung anzunehmen.
hat. Für beschädigte Noten hat sie Ersatz zu leisten, sofern der In-
als dientweder einen Theil der Note präsentiert, welcher größer ist,
von le Hälfte, oder den Nachweis führt, daß der Rest der Note,
Hälftwelcher er nur die Hälfte oder einen geringeren Theil als die
te präsentiert, vernichtet sei.
ni ur vernichtete oder verlorene Noten Ersatz zu leisten ist sie
cht verpflichtet
ihrer Banknoten, welche in die Kasse der Bank oder einer
in bes Zweiganstalten oder in eine von ihr bestellte Einlösungskasse
wied chädigtem oder beschmutztem Zustande zurückkehren, dürfen nicht
er ausgegeben werden.
oder Der Aufruf und die Einziehung der Noten einer Bank
mit ganer Gattung von Banknoten darf nur auf Anordnung oder
enehmigung des Bundesraths erfolgen.
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noten 20./. 1906 (R#Bl 318): Die Reichsbank wird ermächtigt, Bank-
if Beträge von 50 und 20 Mark auszufertigen und auszugeben.