Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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390 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 6—8. 
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Die Anordnung erfolgt, wenn ein größerer Theil des Umlaufs 
sich in beschädigtem oder beschmutztem Zustande befindet, oder wenn 
die Bank die Befugniß zur Notenausgabe verloren hat. 
Die Genehmigung darf nur ertheilt werden, wenn nachgewiesen 
wird, daß Nachahmungen der aufzurufenden Noten in den Verkehr 
gebracht sind. 
In allen Fällen schreibt der Bundesrath die Art, die Zahl 
und die Fristen der über den Aufruf zu erlassenden Bekanntmachungen, 
den Zeitraum, innerhalb dessen, und die Stellen, an welchen die 
Noten eingelöst werden sollen, die Maßgaben, unter denen nach 
Ablauf der Fristen eine Einlösung der aufgerufenen Noten noch 
stattzufinden hat, und die zur Sicherung der Noteninhaber sonst er- 
forderlichen Maßregeln vor. 
Die nach dem Vorstehenden von dem Bundesrathe zu erlassen- 
den Vorschriften sind durch das Reichsgesetzblatt zu veröffentlichen. 
  
1 Vgl. Bekanntm. 7./6. 77, betr. den Aufruf und die Einziehung der 
Einhundertmarknoten der Bayr. Hypotheken= und Wechselbank (Rl 527) 
Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der 
Rostocker Bank 19./2. 77 (ReBl 575), 9./4. 78 (RGBl 11), 19./10. 78 
(REBl 350); Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der von der 
vormaligen Preußischen Bankausgegebenen Hundertmarknoten 15./3.78 (RGBl 0), 
10./4. 78 (Rel 12); Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der 
Einhundertmarknoten der Commerzbank in Lübeck 8./8. 86 (Rnl 259); Be- 
kanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der 
Kölnischen Privatbank in Köln 7./7. 87 (Rl 286); Bekanntm., betr. den 
Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der Hannoverschen Ban 
in Hannover 16./7. 89 (RBl 169); Bekanntm., betr. den Aufruf und die 
Einziehung der Einhundertmarknoten der Bremer Bank in Bremen 25./10. 8 
(REl 199); Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Fünf- 
hundertmarknoten des Leipziger Kassenvereins in Leipzig 4./7. 90 (Rl 76); 
Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Magdeburger 
Privatbank in Magdeburg 9./12. 90 (RGBl 205); Bekanntm., betr. den Auf- 
ruf und die Einziehung der Einhundert-, Zweihundert= und Fünfhundertmart- 
noten der Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen in Posen 9./12. 9 
(Rel 206); Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- 
marknoten der Danziger Privat-Aktienbank in Danzig 25./12. 90 (RGl 213) 
Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Einhundertmarknoten der 
Chemnitzer Stadtbank 3./2. 91 (Rl 12); Bekanntm., betr. den Aufruf un, 
die Einziehung der Noten der Magdeburger Privatbank 29./4. 93 (RGBl 153); 
Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Städtischen 
Bank zu Breslau 19./11. 93 (Röl 263). Bekanntm., betr. den Aufruf un 
die Einziehung der Noten der Frankfurter Bank in Frankfurt a. M. 6./7. " 
(Re#Bl 262.) Bekanntm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der- 
Bank für Süddeutschland in Darmstadt 5./6. 02. (Re#Bl 225.) Bekanntm
	        
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