Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel I. Allgemeine Bestimmungen. 391 
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§ 7. Den Banken, welche Noten ausgeben, ist nicht gestattet: 
1. Wechsel zu akzeptiren, 
2. Waaren oder kurshabende Papiere für eigene oder für fremde 
Rechnung auf Zeit zu kaufen oder auf Zeit zu verkaufen, oder 
für die Erfüllung solcher Kaufs= oder Verkaufsgeschäfte Bürg- 
schaft zu übernehmen. 
§ 8. Banken, welche Noten ausgeben, haben 
1. den Stand ihrer Aktiva und Passiva vom 7., 15., 23. und 
Letzten jeden Monats, spätestens am fünften Tag nach diesen 
Terminen und 
2. spätestens drei Monate nach dem Schlusse jedes Geschäftsjahres 
eine genaue Bilanz ihrer Aktiva und Passiva, sowie den Jahres- 
abschluß des Gewinn= und Verlustkontos 
durch den Reichsanzeiger auf ihre Kosten zu veröffentlichen. 
Die wöchentliche Veröffentlichung muß angeben 
l. auf Seiten der Passiva: 
das Grundkapital, 
den Reservefonds, 
den Betrag der umlaufenden Noten, 
die sonstigen täglichen fälligen Verbindlichkeiten, 
die an eine Kündigungsfrist gebundenen Verbindlichkeiten, 
die sonstigen Passiva; 
2. auf Seiten der Aktiva: 
den Metallbestand (den Bestand an kursfähigem deutschen 
Gelde und an Gold in Barren oder ausländischen 
Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark berechnet), 
den Bestand: 
an Reichskassenscheinen, 
an Noten anderer Banken, 
an Wechseln, 
an Lombardforderungen, 
an Effekten, 
an sonstigen Aktiven. 
Welche Kategorieen der Aktiva und Passiva in der Jahresbilanz 
ndert nachzuweisen sind, bestimmt der Bundesrath. 
be Außerdem sind in beiden Veröffentlichungen die aus weiter— 
Apenen im Inlande zahlbaren Wechseln entsprungenen eventuellen 
— Müblichkeiten ersichtlich zu machen. 
b . 
Keötjrn den Aufruf und die Einziehung der Noten der Landständischen Bank des 
Velcht Sächs. Markgraftums Oberlausitz in Bautzen 17./3. C3. (Rl 270.) 
i Intm., betr. den Aufruf und die Einziehung der Noten der Braun- 
eigischen Bank zu Braunschweig 14./4. 06. (RGBl 461.) 
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