Object: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

156 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
andere unreine Flüssigkeiten laufen zu lassen oder 
Abfälle hineinzuwerfen und den Wöasserabfluß zu 
hemmen, auf den Banketts — abgesehen von not- 
wendigen Ausweichungen — zu fahren, zu reiten oder 
Vieh zu treiben. Das Schleppen und Schleifen 
von Pflügen, Eggen und ähnlichen Geräten sowie von 
Bauhölzern, Bäumen und anderen schweren Gegen- 
ständen ist verboten. Walzen dürfen fortgerollt werden. 
Zum Hemmen sollen nur Hemmschuhe mit ebener 
Unterfläche oder Bremsklötze und Bremsbäume be- 
nutzt werden. Das Anhängen und Schleifen schwerer 
Gegenstände am hinteren Ende des Fahrzeugs ist 
verboten. Ausnahmsweise ist es gestattet, bei eis- 
belegter Fahrbahn Hemmschuhe mit unebener Unter- 
fläche oder Eisringe zu benutzen sowie auf Wald- 
wegen bei starkem Gefälle und sonst, wenn außer 
starkem Gefälle ungünstige Wege- oder Gespann- 
verhältnisse vorliegen, neben dem Gebrauch des Hemm- 
schuhes eine Hemmkette einzulegen. Bei Schlitten 
dürfen ausnahmsweise Kratzeisen oder Kratzketten 
angewandt werden. Die Benutzung der Fahr- 
bahn und der Fußwege darf durch Dreh- und Schlag- 
bäume, Schiebeschranken und Torflügel nicht ein- 
geschränkt werden. Die Fahrbahn darf durch 
anhaltende Fuhrwerke nicht gesperrt werden. Das 
Anbringen von Sitzen, die über die Seitenwände 
des Fahrzeuges hinausreichen, ist außer bei landwirt- 
schaftlichen Maschinen verboten. Gelagert dürfen 
nur solche Gegenstände werden, die zur Unterhaltung 
der Wege dienen, z. B. Verlegesteine. Das Nieder- 
legen von Baumaterialien und die vorübergehende 
Aufstellung von landwirtschaftlichen Geräten kann die 
Polizeibehörde, bei Staats- und Bezirkschausseen der 
Landrat, in besonderen Fällen gestatten. Jedes Fahr- 
zeug muß einen tauglichen Führer haben. Kinder 
unter 12 Jahren dürfen ein mit Pferden, Ochsen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.