Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel II. Reichsbank. 393 
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§ 10. Zum Zweck der Feststellung der Steuer hat die Ver- 
waltung der Bank am 7., 15., 23. und Letzten jedes Monats den 
Betrag des Baarvorraths und der umlaufenden Noten der Bank 
festzustellen und diese Feststellung an die Aufsichtsbehörde einzu- 
reichen. Am Schluß jedes Jahres wird von der Aussichtsbehörde 
auf Grund dieser Nachweisungen die von der Bank zu zahlende 
Steuer in der Weise festgestellt, daß von dem aus jeder dieser Nach- 
weisungen sich ergebenden steuerpflichtigen Ueberschusse des Noten- 
umlaufs 3/48 Prozent als Steuersoll berechnet werden. Die Summe 
dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuersoll berechneten Be— 
träge ergiebt die von der Bank spätestens am 31 Januar des 
olgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende Steuer. 
§ 11. Ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber 
autende unverzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korpo- 
rationen, Gesellschaften oder Privaten dürfen, wenn sie ausschließlich 
oder neben anderen Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer 
eutschen Landeswährung ausgestellt sind, innerhalb des Reichs- 
gebietes zu Zahlungen nicht gebraucht werden. 
Titel II. Reichsbank. 
§ 12. Unter dem Namen 
Z„ „Reichsbank“ 
eir eine unter Aufsicht und Leitung des Reichs stehende Bank 
die dtet welche die Eigenschaft einer juristischen Person besitzt und 
— Amfgabe hat, den Geldumlauf im gesammten Reichsgebiet zu 
* — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
E— — 
1 Ungedeckter 
9 Bezeichnung der Bank Notenumlauf 
3 Mark 
—.———/ 
272# Übertrag 374 203 000 
28 nhalt-Dessauische Landesbakkk ...... 935 000 
29 Ebüringische Bank (Sondershaushen 1 658 000 
30 * * Bank.................. 1651000 
31LIEdErsächfischeBank(Viickebukg).......... 594 000 
* Abecker Privatoonn. 500 000 
33/ommerzbank in Lübee 959 000 
remer aooanm. 4 500 000 
Zusammen 385 000 000 
  
18,10 Vgl. Bekanntmachungen 1./4. 76 (RGBl 124); 23./7. 76 (RG#Bl 170); 
"5/10 B 507); 25./7. 86 (REBl 236); 15.03. 87 (NCB1 123); 
99 5 „89 (80# Bl 200); 9./5.90 (MCB1 68); 14./1. 91 (N Bl 9). G 776. 
(l. unten S. 409).
	        
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