Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

394 
(zx= 
Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 13—16. 
— — 
— — 
regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern und für die Nutz- 
barmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. 
Die Reichsbank hat ihren Hauptsitz in Berlin. Sie ist be- 
rechtigt, aller Orten im Reichsgebiete Zweiganstalten zu errichten. 
Der Bundesrath kann die Errichtung solcher Zweiganstalten 
an bestimmten Plätzen anordnen. 
§ 13.1 Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu be- 
treiben: 
1. 
2. 
Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu 
verkaufen; 
Wechsel, welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten 
haben, und aus welchen in der Regel drei, mindestens aber 
zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, ferner 
Schuldverschreibungen des Reichs, eines deutschen Staats oder 
inländischer kommunaler Korporationen, welche nach spätestens 
drei Monaten mit ihrem Nennwerthe fällig sind, zu diskon- 
tiren, zu kaufen und zu verkaufen; 
zinsbare Darlehne auf nicht länger als drei Monate gegen 
bewegliche Pfänder zu ertheilen (Lombardverkehr), und zwar: 
a) gegen Gold und Silber, gemünzt und ungemünzt, 
b) gegen zinstragende oder spätestens nach einem Jahr fällige 
und auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen des 
Reichs, eines deutschen Staats oder inländischer kommu- 
naler Korporationen, oder gegen zinstragende, auf den In- 
haber lautende Schuldverschreibungen, deren Zinsen vom 
Reiche oder von einem Bundesstaate garantirt sind, gegen 
voll eingezahlte Stamm= und Stammprioritätsaktien un 
Prioritätsobligationen deutscher Eisenbahngesellschaften, deren 
Bahnen in Betrieb befindlich sind, sowie gegen Pfandbriefe 
landschaftlicher, kommunaler oder anderer unter staatlicher 
Aufsicht stehender Bodenkreditinstitute Deutschlands und 
deutscher Hypothekenbanken auf Aktien, zu höchstens drei 
Viertel des Kurswerthes. Diesen Pfandbriefen stehen glei 
andere auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen der 
bezeichneten Institute und Banken, welche auf Grund von 
Darlehnen ausgestellt werden, die an inländische kommunale 
Korporationen oder gegen Uebernahme der Garantie dur 
solche Korporation gewährt sind; 
J) gegen zinstragende, auf den Inhaber lautende Schuldver 
schreibungen nicht deutscher Staaten, sowie gegen staatlich 
  
1 In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.