Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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396 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. § 17—25. 
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8 17. Die Reichsbank ist verpflichtet, für den Betrag ihrer 
im Umlauf befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Dritttheil 
in kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in Gold 
in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein zu 1392 Mark 
gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechseln, welche eine Verfall— 
zeit von höchstens drei Monaten haben, und aus welchen in der 
Regel drei, mindestens aber zwei als zahlungsfähig bekannte Ver— 
pflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zu halten. 
8 18. Die Reichsbank ist verpflichtet, ihre Noten: 
a) bei ihrer Hauptkasse in Berlin sofort auf Präsentation, 
b) bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Baarbestände und 
Geloͤbedürfnisse gestatten, 
dem Inhaber gegen kursfähiges deutsches Geld einzulösen. 
§ 19. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der, vom 
Reichskanzler nach der Bestimmung im § 45 dieses Gesetzes bekannt 
gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweig- 
anstalten in Städten von mehr als 30 000 Einwohnern oder am 
Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nenn- 
werthe in Zahlung zu nehmen, so lange die ausgebende Bank ihrer 
Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Die auf diesem Wege 
angenommenen Banknoten dürfen nur entweder zur Einlösung 
präsentirt oder zu Zahlungen an dicjenige Bank, welche dieselben 
ausgegeben hat, oder zu Zahlungen an dem Orte, wo letztere ihren 
Hauptsitz hat, verwendet werden. 
Die Reichsbank ist ermächtigt, mit anderen deutschen Banken 
Vereinbarungen über Verzichtleistung der letzteren auf das Recht 
zur Notenausgabe abzuschließen. 
§ 20. Wenn der Schuldner eines im Lombardverkehr (8 13, 
Ziffer 3) gewährten Darlehns im Verzuge ist, ist die Reichsbank 
berechtigt, ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung das be- 
stellte Faustpfand durch einen ihrer Beamten oder durch einen zu Ver- 
steigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen, oder, wenn der 
verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, den 
Verkauf auch nicht öffentlich durch einen ihrer Beamten, oder durch 
einen Handelsmakler, oder, in Ermangelung eines solchen, durch 
einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise 
bewirken zu lassen, und sich aus dem Erlöse wegen Kapital, Zinsen 
und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Bank auch 
gegenüber anderen Gläubigern und gegenüber der Konkursmasse des 
Schuldners. 
§ 21. Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im ge- 
sammten Reichsgebiete frei von staatlichen Einkommen= und Gewerbe- 
steuern.
	        
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