— —
Titel II. Reichsbank. 397
— —
—
§ 22. Die Reichsbank ist verpflichtet, ohne Entgelt für Rech-
nung des Reichs Zahlungen anzunehmen und bis auf Höhe des
Reichsguthabens zu leisten.
Sie ist berechtigt, die nämlichen Geschäfte für die Bundes-
taaten zu übernehmen.:
§ 23.2 Das Grundkapital der Reichsbank besteht aus einhundert-
undachtzig Millionen Mark, getheilt in vierzigtausend Antheile von
je dreitausend und sechzigtausend Antheile von je eintausend Mark.
Von letzteren sind dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember
1900 und dreißigtausend Antheile bis zum 31. Dezember 1905 zu
begeben. Auf die Begebung findet der 8 38 des Gesetzes vom
22. Juni 1896 (Prospektzwang) keine Anwendung.
Die Antheile lauten auf Namen.
Die Antheilseigner haften persönlich für die Verbindlichkeiten
der Reichsbank nicht.
§ 24.3 Aus dem beim Jahresabschlusse sich ergebenden Rein-
gewinne der Reichsbank wird:
1. zunächst den Antheilseignern eine ordentliche Dividende von
dreiundeinhalb Prozent des Grundkapitals berechnet, sodann
2. von dem Mehrbetrag eine Quote von zwanzig Prozent dem Re-
servefonds zugeschrieben, solange derselbe nicht den Betrag von
sechzig Millionen Mark erreicht hat,
kvon dem weiter verbleibenden Reste den Antheilseignern ein
Viertel, der Reichskasse drei Viertel überwiesen.
Erreicht der Reingewinn nicht volle dreiundeinhalb Prozent des
Grundkapitals, so ist das Fehlende aus dem Reservefonds zu ergänzen.
Das bei Begebung von Antheilsscheinen der Reichsbank etwa
zu gewinnende Aufgeld fließt dem Reservefonds zu.
Dividendenrückstände verjähren binnen vier Jahren, von dem
Tage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheile der Bank.
b 8 25. Die dem Reiche zustehende Aufsicht über die Reichs-
ank wird von einem Bank-Kuratorium ausgeübt, welches aus dem
Reichskanzler als Vorsitzendem und vier Mitgliedern besteht. Eines
ieser Mitglieder ernennt der Kaiser, die drei anderen der Bundesrath.
di Das Kuratorium versammelt sich vierteljährlich einmal. In
arsen Versammlungen wird ihm über den Zustand der Bank und
all darauf Bezug habenden Gegenstände Bericht erstattet und eine
riegemeine Rechenschaft von allen Operationen und Geschäftsein-
richtungen der Bank ertheilt.
Vval. die Bekanntmachung betr. die Reichshauptkasse 29./12. 75 (CBl 821).
In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 1.
ist d In der Fassung des G 7./6. 99 Art. 2. Die Fassung des G 18./12. 86
adurch aufgehoben.