Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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398 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 26—32. 
§ 26. Die dem Reiche zustehende Leitung der Bank wird vom 
Reichskanzler, und unter diesem von dem Reichsbank-Direktorium 
ausgeübt; in Behinderungsfällen des Reichskanzlers wird die Lei- 
tung durch einen vom Kaiser hierfür ernannten Stellvertreter wahr- 
genommen. 
Der Reichskanzler leitet die gesammte Bankverwaltung innerhalb 
der Bestimmungen dieses Gesetzes und des zu erlassenden Statutes 
(8 40). Er erläßt die Geschäftsanweisungen für das Reichsbank- 
Direktorium und für die Zweiganstalten, sowie die Dienstinstruk- 
tionen für die Beamten der Bank, und verfügt die erforderlichen 
Abänderungen der bestehenden Geschäftsanweisungen (Reglements) 
und Dienstinstruktionen. 
§ 27. Das Reichsbank-Direktorium ist die verwaltende und aus- 
führende, sowie die, die Reichsbank nach außen vertretende Behörde. 
Es besteht aus einem Präsidenten und der erforderlichen An- 
zahl von Mitgliedern, und faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehr- 
heit, hat jedoch bei seiner Verwaltung überall den Vorschriften und 
Weisungen des Reichskanzlers Folge zu leisten. 
Präsident und Mitglieder des Reichsbank-Direktoriums werden 
auf den Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf Lebenszeit 
ernannt. 
§ 28. Die Beamten der Reichsbank haben die Rechte und 
Pflichten der Reichsbeamten. 
Ihre Besoldung, Pensionen und sonstigen Dienstbezüge, sowie 
die Pensionen und Unterstützungen für ihre Hinterbliebenen, trägt 
die Reichsbank. Der Besoldungs= und Pensionsetat des Reichs- 
bank-Direktoriums wird jährlich durch den Reichshaushalts-Etat, 
der der übrigen Beamten jährlich vom Kaiser im Einvernehmen mit 
dem Bundesrathe auf den Antrag des Reichskanzlers festgesetzt. 
Kein Beamter der Reichsbank darf Antheilscheine derselben besitzen. 
§ 29. Die Rechnungen der Reichsbank unterliegen der Revision 
durch den Rechnungshof des Deutschen Reichs. 
Die Form, in welcher die jährliche Rechnungslegung zu erfolgen 
hat, wird durch den Reichskanzler bestimmt. Die hierüber ergehenden 
Bestimmungen sind dem Rechnungshof mitzutheilen. 
§ 30. Die Antheilseigener üben die ihnen zustehende Be- 
theiligung an der Verwaltung der Reichsbank durch die General- 
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1 Vgl. V betr. die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Reichs- 
bankbeamten 8./6. 81 (Rßl 117); V betr. die Pensionen und Kautionen der 
Reichsbankbeamten 23./12. 75 (ReBl 380); dazu V 31./3. 80 (NGBl 97). 
2 betr. die anderweite Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses bei Bemessung 
der Pension der Reichsbankbeamten 21./11. 02. (RGl 281.) 
  
 
	        
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