Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Titel II. Reichsbank. 399 
versammlung, außerdem durch einen aus ihrer Mitte gewählten 
ständigen Centralausschuß nach Maßgabe der nachfolgenden Be- 
stimmungen aus. 
§ 31.1 Der Centralausschuß ist die ständige Vertretung der 
Antheilseigener gegenüber der Verwaltung. Er besteht aus funfzehn 
itgliedern, neben welchen funfzehn Stellvertreter zu wählen sind. 
Die Mitglieder und die Stellvertreter werden von der General- 
bersammlung aus der Zahl derjenigen Antheilseigener gewählt, 
welche auf ihren Namen lautende Antheilsscheine über einen Mindest- 
etrag von je neuntausend Mark besitzen. Sämmtliche Mitglieder 
und Stellvertreter müssen im Reichsgebiet und wenigstens neun Mit- 
glieder und neun Stellvertreter in Berlin ihren Wohnsitz haben. 
Ein Drittel der Mitglieder scheidet jährlich aus. Die Ausscheidenden 
ind wieder wählbar. 
Der Centralausschuß versammelt sich unter Vorsitz des Präsi- 
denten des Reichsbank-Direktoriums wenigstens einmal monatlich, 
kann von demselben aber auch außerordentlich berufen werden. Er 
ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern; 
die Geschäftsanweisung wird festsetzen, in welchen Fällen und in 
welcher Reihenfolge die Einberufung von Stellvertretern zu be— 
wirken ist. 
§ 32. Dem Centralausschuß werden in jedem Monat die 
wöchentlichen Nachweisungen über die Diskonto-, Wechsel= und Lom- 
ardbestände, den Notenumlauf, die Baarfonds, die Depositen, über 
en An- und Verkauf von Gold, Wechseln und Effekten, über die 
Vertheilung der Fonds auf die Zweiganstalten zur Einsicht vorgelegt, 
und zugleich die Ergebnisse der ordentlichen und der außerordentlichen 
Ka senrevisionen, sowie die Ansichten und Vorschläge des Reichsbank- 
hirektoriums über den Gang der Geschäfte im Allgemeinen und 
über die etwa erforderlichen Maßregeln mitgetheilt. 
Insbesondere ist der Centralausschuß gutachtlich zu hören: 
à) über die Bilanz und die Gewinnberechnung, welche nach Ablauf 
des Geschäftsjahres vom Reichsbank-Direktorium aufgestellt, 
mit dessen Gutachten dem Reichskanzler zur definitiven Fest- 
etzung überreicht, und demnächst den Antheilseignern in deren 
außerordentlicher Generalversammlung mitgetheilt wird; 
über Abänderungen des Besoldungs= und Pensionsetats (8 28); 
über die Besetzung erledigter Stellen im Reichsbank-Direktorium, 
mit Ausnahme der Stelle des Präsidenten, vor der Beschluß- 
fassung des Bundesraths (§ 27; 
. 
  
In der Fassung des G 7./6. 99 Ar. 1.
	        
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