Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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404 Anhang J1. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 43. 44. 
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jenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bank— 
geschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben, noch durch Agenten 
für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bank- 
häusern sich betheiligen. 
§ 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses 
Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen 
außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er- 
theilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden. 
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papier- 
geld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht. 
§ 44. Die beschränkenden Bestimmungen des §8 43 finden auf 
diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876 
folgende Voraussetzungen erfüllen: 
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im § 13 unter 
1 bis 4 bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis 
zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der 
Reserven, anlegen. " 
Bezüglich des Darlehngeschäfts ist der Bank eine Frist 
bis zum 1. Januar 1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie 
ihre Darlehne den Bestimmungen des § 13, Nummer 3 zu 
konformiren hat. 
Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu 
machen, zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne 
gewährt. 
2. Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von 
4½ Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn 
jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung 
eines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Vierthei 
des Grundkapitals beträgt. 
3. Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf 
befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in 
kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in 
Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein 
zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechselnt 
welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und 
aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei 4% 
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen 
als Deckung bereit zu halten. 
4. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei einer von ihr 
bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl d 
Genehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen 
kursfähiges deutsches Geld einzulösen. 
  
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