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404 Anhang J1. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 43. 44.
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jenigen Staates, welcher ihnen diese Befugniß ertheilt hat, Bank—
geschäfte durch Zweiganstalten weder betreiben, noch durch Agenten
für ihre Rechnung betreiben lassen, noch als Gesellschafter an Bank-
häusern sich betheiligen.
§ 43. Die Noten einer Bank, welche sich bei Erlaß dieses
Gesetzes im Besitze der Befugniß zur Notenausgabe befindet, dürfen
außerhalb desjenigen Staates, welcher derselben diese Befugniß er-
theilt hat, zu Zahlungen nicht gebraucht werden.
Der Umtausch solcher Noten gegen andere Banknoten, Papier-
geld oder Münzen unterliegt diesem Verbote nicht.
§ 44. Die beschränkenden Bestimmungen des §8 43 finden auf
diejenigen Banken keine Anwendung, welche bis zum 1. Januar 1876
folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Die Bank darf ihre Betriebsmittel nur in den im § 13 unter
1 bis 4 bezeichneten Geschäften, und zwar zu 4 höchstens bis
zur Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Bank und der
Reserven, anlegen. "
Bezüglich des Darlehngeschäfts ist der Bank eine Frist
bis zum 1. Januar 1877 eingeräumt, innerhalb welcher sie
ihre Darlehne den Bestimmungen des § 13, Nummer 3 zu
konformiren hat.
Sie hat jeweilig den Prozentsatz öffentlich bekannt zu
machen, zu welchem sie diskontirt oder zinsbare Darlehne
gewährt.
2. Die Bank legt von dem sich jährlich über das Maß von
4½ Prozent des Grundkapitals hinaus ergebenden Reingewinn
jährlich mindestens 20 Prozent so lange zur Ansammlung
eines Reservefonds zurück, als der letztere nicht ein Vierthei
des Grundkapitals beträgt.
3. Die Bank verpflichtet sich, für den Betrag ihrer im Umlauf
befindlichen Banknoten jederzeit mindestens ein Drittheil in
kursfähigem deutschen Gelde, Reichs-Kassenscheinen oder in
Gold in Barren oder ausländischen Münzen, das Pfund fein
zu 1392 Mark gerechnet, und den Rest in diskontirten Wechselnt
welche eine Verfallzeit von höchstens drei Monaten haben und
aus welchen in der Regel drei, mindestens aber zwei 4%
zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen
als Deckung bereit zu halten.
4. Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten bei einer von ihr
bezeichnenden Stelle in Berlin oder Frankfurt, deren Wahl d
Genehmigung des Bundesraths unterliegt, dem Inhaber gegen
kursfähiges deutsches Geld einzulösen.
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