Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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410 Anhang I. Bankgesetz v. 14. März 1875. 8 56—61. 
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einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehnfachen des Betrages der von 
ihm ausgegebenen Werthzeichen gleichkommt, mindestens aber fünf- 
tausend Mark beträgt. 
§ 56. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird be- 
straft, wer der Verbotsbestimmung des 8 43 zuwider, Noten in- 
ländischer Banken, oder Noten oder sonstige Geldzeichen inländischer 
Korporationen außerhalb desjenigen Landesgebiets, für welches die- 
selben zugelassen sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. 
§ 57. Mit Geldstrafe von funfzig Mark bis zu fünftausend 
Mark wird bestraft, wer der Verbotsbestimmung in § 11 zuwider, 
ausländische Banknoten oder sonstige auf den Inhaber lautende un- 
verzinsliche Schuldverschreibungen ausländischer Korporationen, Ge- 
sellschaften oder Privaten, welche ausschließlich oder neben anderen 
Werthbestimmungen in Reichswährung oder einer deutschen Landes- 
währung ausgestellt sind, zur Leistung von Zahlungen verwendet. 
Geschieht die Verwendung gewerbsmäßig, so tritt neben der 
Geldstrafe Gefängniß bis zu einem Jahre ein. Der Versuch ist 
strafbar. 
§ 58. Mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark wird bestraft, 
wer den Bestimmungen im § 42 zuwider, für Rechnung von Banken 
als Vorsteher von Zweiganstalten oder als Agent Bankgeschäfte be- 
treibt oder mit Banken als Gesellschafter in Verbindung tritt. 
Die gleiche Strafe trifft die Mitglieder des Vorstandes einer 
Bank, welche den Bestimmungen des § 7 entgegenhandeln, oder welche 
dem Verbote des § 42 zuwider 
a) Zweiganstalten oder Agenturen bestellen, oder 
b) die von ihnen vertretene Bank als Gesellschafter an Bank- 
häusern betheiligen. 
§ 59. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden: 
1. wenn sie in den durch die Bestimmungen des § 8 vorgeschrie- 
benen Veröffentlichungen wissentlich den Stand der Verhältnisse 
der Bank unwahr darstellen oder verschleiern, mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten bestraft; 
2. wenn sie durch unrichtige Aufstellung der im § 10 vorge- 
schriebenen Nachweisungen den steuerpflichtigen Notenumlauf 3 
gering angeben, mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem Zehn- 
fachen der hinterzogenen Steuer gleichsteht, mindestens aber 
fünfhundert Mark beträgt; — 
bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des Neun- 
werths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens 
aber dreihundert Mark beträgt.
	        
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