Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
Bankgesetz v. 7. Juni 1899. Art. 1—7. 413 
Gesetz, betr. die Abänderungdes Bankgesetzes vom 14. März 
1875. Vom 7. Juni 1899. (Rl 311.) 
Art. 1. (Siehe oben zu 8 23.) 
Art. 2. (Siehe oben zu § 24.) 
Art. 3. (Siehe oben zu 8§ 31.) 
Art. 4. (Siehe oben zu § 48.) 
Art. 5.1 Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bank- 
"esetzes der Reichsbank zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage 
es der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, ein- 
chließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Antheile der unter Nr. 2 
bis 11, 15 bis 17, 21 bis 23 und 25 bis 33 bezeichneten Banken 
wird auf vierhundertundfünfzig Millionen Mark festgesetzt, unter 
gleichzeitiger Erhöhung des Gesammtbetrags auf fünfhunderteinund- 
vierzig Millionen sechshunderttausend Mark. 
Art. 6. (Siehe oben 8 13.) 
Art. 7. 
§ 1. Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab 
nicht unter dem von ihr gemäß § 15 des Bankgesetzes jeweilig 
öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiren, sobald dieser 
Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet. 
Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich 
bekannt gemachten Prozentsatze diskontirt, so hat sie diesen Satz 
im Reichsanzeiger bekannt zu machen. 
§ 2. Der Bundesrath wird denjenigen Privatnotenbanken 
gegenüber, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des 8 43 
des Bankgesetzes keine Anwendung finden, von dem vorbehaltenen 
Kündigungsrechte behufs Aufhebung der Befugniß zur Ausgabe 
von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch machen, wenn 
diese Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten, 
vom 1. Januar 1901 ab 
I. nicht unter dem gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt 
gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontiren, sobald 
bisser Sab vier Prozent erreicht oder überschreitet, 
un 
2. im Uebrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem 
gemäß 8 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Pro- 
zentsatze der Reichsbank zu diskontiren, oder falls die Reichs— 
bank selbst zu einem geringeren Satze diskontirt, um nicht mehr 
als einachtel Prozent unter diesem Satze. 
8 3. Handelt eine Privatnotenbank der nach § 2 einge- 
AUngenen Verdflichtung entgegen, so wird die Entziehung der 
Vgl. Bek. 6./7. 1901 .(RGBl 263); 5./6. 1902 (RGBl 226). 
  
  
  
 
	        
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