Bankgesetz v. 7. Juni 1899. Art. 1—7. 413
Gesetz, betr. die Abänderungdes Bankgesetzes vom 14. März
1875. Vom 7. Juni 1899. (Rl 311.)
Art. 1. (Siehe oben zu 8 23.)
Art. 2. (Siehe oben zu § 24.)
Art. 3. (Siehe oben zu 8§ 31.)
Art. 4. (Siehe oben zu § 48.)
Art. 5.1 Der nach Maßgabe der Anlage zum § 9 des Bank-
"esetzes der Reichsbank zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage
es der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs, ein-
chließlich der ihr inzwischen zugewachsenen Antheile der unter Nr. 2
bis 11, 15 bis 17, 21 bis 23 und 25 bis 33 bezeichneten Banken
wird auf vierhundertundfünfzig Millionen Mark festgesetzt, unter
gleichzeitiger Erhöhung des Gesammtbetrags auf fünfhunderteinund-
vierzig Millionen sechshunderttausend Mark.
Art. 6. (Siehe oben 8 13.)
Art. 7.
§ 1. Die Reichsbank darf vom 1. Januar 1901 ab
nicht unter dem von ihr gemäß § 15 des Bankgesetzes jeweilig
öffentlich bekannt gemachten Prozentsatze diskontiren, sobald dieser
Satz vier Prozent erreicht oder überschreitet.
Wenn die Reichsbank zu einem geringeren als dem öffentlich
bekannt gemachten Prozentsatze diskontirt, so hat sie diesen Satz
im Reichsanzeiger bekannt zu machen.
§ 2. Der Bundesrath wird denjenigen Privatnotenbanken
gegenüber, auf welche die beschränkenden Bestimmungen des 8 43
des Bankgesetzes keine Anwendung finden, von dem vorbehaltenen
Kündigungsrechte behufs Aufhebung der Befugniß zur Ausgabe
von Banknoten zum 1. Januar 1901 Gebrauch machen, wenn
diese Banken sich nicht bis zum 1. Dezember 1899 verpflichten,
vom 1. Januar 1901 ab
I. nicht unter dem gemäß § 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt
gemachten Prozentsatze der Reichsbank zu diskontiren, sobald
bisser Sab vier Prozent erreicht oder überschreitet,
un
2. im Uebrigen nicht um mehr als einviertel Prozent unter dem
gemäß 8 15 des Bankgesetzes öffentlich bekannt gemachten Pro-
zentsatze der Reichsbank zu diskontiren, oder falls die Reichs—
bank selbst zu einem geringeren Satze diskontirt, um nicht mehr
als einachtel Prozent unter diesem Satze.
8 3. Handelt eine Privatnotenbank der nach § 2 einge-
AUngenen Verdflichtung entgegen, so wird die Entziehung der
Vgl. Bek. 6./7. 1901 .(RGBl 263); 5./6. 1902 (RGBl 226).