Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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414 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 1. 
Befugniß zur Notenausgabe gemäß § 50 ff. des Bankgesetzes durch 
gerichtliches Urtheil ausgesprochen. 
Mitglieder des Vorstandes, Vorsteher einer Zweiganstalt, 
sonstige Angestellte oder Agenten einer solchen Bank, welche für 
Rechnung der Bank der von ihr eingegangenen Verpflichtung 
entgegen, unter dem nach § 2 zulässigen Prozentsatze diskontiren, 
werden mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark bestraft. 
Art. 8. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die auf Grund des 
Artikels 1 dieses Gesetzes auszugebenden neuen Antheilsscheine im 
Wege öffentlicher Zeichnung zu begeben. 
Die Höhe des bei Begebung der neuen Antheilsscheine zu ent- 
richtenden Aufgeldes und die Fristen für die Einzahlung des Gegen- 
werths bestimmt der Reichskanzler. 
Art. 9. 
§ 1. Die Reichsbank zahlt am 1. Januar 1901 an die 
Reichskasse einen Betrag, welcher dem Nennwerthe der dann noch 
im Umlaufe befindlichen Noten der vormaligen Preußischen Bank 
entspricht. 
§ 2. Das Reich erstattet der Reichsbank diejenigen Beträge, 
zu welchen sie vom 1. Januar 1901 ab Noten der im § 1 be- 
zeichneten Art einlöst oder in Zahlung nimmt oder mit welchen 
sie für dieselben nach § 4 des Bankgesetzes Ersatz leistet. 
8§ 3. Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vor- 
maligen Preußischen Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der 
Reichsbank gemäß §§ 8, 9, 10 und 17 des Bankgesetzes außer 
Ansatz gelassen. 
Art. 10. Die Artikel 1, 2, 5 und 6 dieses Gesetzes treten am 
1. Januar 1901 in Kraft. 
  
  
  
II 
Hypothelenbankgesetz vom 13. Juli 1899. (RGBl 375.) 
§ 1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 
bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in der hypothekarischen 
Beleihung von Grundstücken und der Ausgabe von Schuldverschrei- 
bungen auf Grund der erworbenen Hypotheken besteht (Hypotheken- 
banken), bedürfen zur Ausübung ihres Geschäftsbetriebs der Geneh- 
migung des Bundesraths. « 
Ist in der Satzung einer Hypothekenbank bestimmt, daß die 
hypothekarischen Beleihungen nur im Gebiete desjenigen Bundes- 
staats erfolgen dürfen, in welchem die Bank ihren Sitz hat, so steht
	        
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