Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

416 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 6. 
2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische 
Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme 
der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die 
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erwor- 
benen Forderungen; 
3. die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunter- 
nehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe 
von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen For- 
derungen; 
4. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, 
jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften; 
5. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der 
Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag 
des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grund- 
kapitals nicht übersteigen darf; 
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und 
ähnlichen Papieren. 
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen 
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer 
Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgehe- 
benen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werth- 
papiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März 
18751 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Be- 
leihung von Werthpapieren nach einer von der Hypothekenbank auf- 
zustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen 
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen. 
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur 
zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung 
von Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes 
stehen in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet 
eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den einheimischen 
Hypothekenbanken gleich. 
§ 6. Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypo- 
thekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypo- 
theken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins- 
ertrage gedeckt sein. 
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen 
Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte au 
Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungs- 
beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert 
. 
  
  
  
  
1 Anhang I.
	        
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