416 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 6.
2. die Gewährung nicht hypothekarischer Darlehen an inländische
Körperschaften des öffentlichen Rechtes oder gegen Uebernahme
der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft und die
Ausgabe von Schuldverschreibungen auf Grund der so erwor-
benen Forderungen;
3. die Gewährung von Darlehen an inländische Kleinbahnunter-
nehmungen gegen Verpfändung der Bahn und die Ausgabe
von Schuldverschreibungen auf Grund der so erworbenen For-
derungen;
4. den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren,
jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften;
5. die Annahme von Geld oder anderen Sachen zum Zwecke der
Hinterlegung, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag
des hinterlegten Geldes die Hälfte des eingezahlten Grund-
kapitals nicht übersteigen darf;
6. die Besorgung der Einziehung von Wechseln, Anweisungen und
ähnlichen Papieren.
Verfügbares Geld dürfen die Hypothekenbanken nutzbar machen
durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf ihrer
Hypothekenpfandbriefe und ihrer gemäß Abs. 1 Nr. 2, 3 ausgehe-
benen Schuldverschreibungen, durch Ankauf solcher Wechsel und Werth-
papiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes vom 14. März
18751 von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Be-
leihung von Werthpapieren nach einer von der Hypothekenbank auf-
zustellenden Anweisung. Die Anweisung hat die beleihungsfähigen
Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.
Der Erwerb von Grundstücken ist den Hypothekenbanken nur
zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung
von Geschäftsräumen gestattet. In Ansehung eines solchen Erwerbes
stehen in jedem Bundesstaate Hypothekenbanken, die in dem Gebiet
eines anderen Bundesstaats ihren Sitz haben, den einheimischen
Hypothekenbanken gleich.
§ 6. Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypo-
thekenpfandbriefe muß in Höhe des Nennwerths jederzeit durch Hypo-
theken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zins-
ertrage gedeckt sein.
Die Deckung muß, soweit Hypotheken an landwirthschaftlichen
Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälfte au
Amortisationshypotheken bestehen, bei denen der jährliche Tilgungs-
beitrag des Schuldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hundert
.
1 Anhang I.