Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 7—11. 417 
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des Hypothekenkapitals beträgt. Die Bank darf jedoch, falls solche 
ypotheken vor der Zeit zurückbezahlt werden, an ihrer Stelle bis 
zum Ablaufe der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken anderer Art 
zur Deckung benutzen. 
Steht der Bank eine Hypothek an einem Grundstücke zu, das sie 
zur Verhütung eines Verlustes an der Hypothek erworben hat, so 
darf diese als Deckung von Hypothekenpfandbriefen höchstens mit der 
Lälfte des Betrags in Ansatz gebracht werden, mit welchem sie vor 
dem Erwerbe des Grundstücks durch die Bank als Deckung in Ansatz 
gebracht war. 
Ist in Folge der Rückzahlung von Hypotheken oder aus einem 
anderen Grunde die vorgeschriebene Deckung in Hypotheken nicht mehr 
vollständig vorhanden und ist weder die Ergänzung durch andere 
hpotheken noch die Einziehung eines entsprechenden Betrags von 
hpothekenpfandbriefen sofort ausführbar, so hat die Bank die fehlende 
bpothekendeckung einstweilen durch Schuldverschreibungen des Reichs 
oder eines Bundesstaats oder durch Geld zu ersetzen. Die Schuld- 
berschreibungen dürfen höchstens mit einem Betrag in Ansatz gebracht 
verden, der um fünf vom Hundert des Nennwerths unter ihrem 
leweiligen Börsenpreise bleibt. 
8§ 7. Die Hypothekenbanken dürfen Hypothekenpfandbriefe nur 
bis zum sünfzehnfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals und 
d ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung 
er Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds ausgeben. 
8 8. In den Hypothekenpfandbriefen sind die für das Rechts— 
verhältniß zwischen der Hypothekenbank und den Pfandbriefgläubigern 
aßgebenden Bestimmungen, insbesondere in Betreff der Kündbarkeit 
er Hypothekenpfandbriefe, ersichtlich zu machen. 
t Die Hypothekenbank darf auf das Recht zur Rückzahlung der Hypo- 
hekenpfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren ver- 
Ichten. Den Pfandbriefgläubigern darf ein Kündigungsrecht nicht 
ngeräumt werden. 
(6 § 9. Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen, deren Ein- 
ösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht gestattet. 
t § 10. Als Deckung für Hypothekenpfandbriefe dürfen nur Hypo- 
heken benutzt werden, welche den in den 88 11, 12 bezeichneten Er- 
ordernissen entsprechen. 
und 8 11. Die Beleihung ist auf inländische Grundstücke beschränkt 
n der Regel nach nur zur ersten Stelle zulässig. 
G Die Beleihung darf die ersten drei Fuͤnftheile des Werthes des 
steundstücks nicht übersteigen. Die Zentralbehörde eines Bundes- 
hats kann die Beleihung landwirthschaftlicher Grundstücke in dem 
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 27 
 
	        
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