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418 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8§ 12—14.
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Gebiete des Bundesstaats oder in Theilen dieses Gebiets bis zu zwei
Drittheilen des Werthes gestatten.
§ 12. Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grund-
stücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufs-
werth nicht übersteigen. Bei der Feststellung dieses Werthes sind
nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu
berücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungsmäßiger Wirth-
schaft jedem Besitzer nachhaltig gewähren kann.
Soweit vor der Beleihung die Grundstücke durch eine öffentliche
Behörde des Gebiets, in welchem sie liegen, abgeschätzt werden, kann
der Bundesrath bestimmen, daß der bei der Beleihung angenommene
Werth auch den durch eine solche Abschätzung festgestellten Werth
nicht übersteigen darf.
Die zur Deckung von Hypothekenpfandbriefen verwendeten Hypo-
theken an Bauplätzen sowie an solchen Neubauten, welche noch nicht
fertiggestellt und ertragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten
Theil des Gesammtbetrags der zur Deckung der Hypothekenpfand-
briefe benutzten Hypotheken sowie den halben Betrag des eingezahlten
Grundkapitals nicht überschreiten. Im Uebrigen sind Hypotheken an
Grundstücken, die einen dauernden Ertrag nicht gewähren, insbe-
sondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung
von Hypothekenpfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von
Hypotheken an Bergwerken. Hypotheken an anderen Berechtigungen,
für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften Anwen-
dung finden, sind von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken-
pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauern-
den Ertrag nicht gewähren.
§ 13. Die Hypothekenbank hat auf Grund der Vorschriften des
§ 12 eine Anweisung über die Werthermittelung zu erlassen; die An-
weisung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. #
Nimmt die Bank hypothekarische Beleihungen in dem Gebiet
eines Bundesstaats vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so ist die
Anweisung auch der Ausfsichtsbehörde dieses Bundesstaats einzu-
reichen. Ueber Beanstandungen, die von der Behörde erhoben verden,
beschließt, wenn die Erledigung in anderer Weise nicht zu erreichen
ist, der Bundesrath; die Beschlußfassung des Bundesraths wird an
Antrag durch den Reichskanzler herbeigeführt.
§ 14. Die hypothekarischen Darlehen sind in Geld zu gewähren-
Die Gewährung von Darlehen in Hypothekenpfandbriefen der
Bank zum Nennwerth ist nur zulässig, wenn die Satzung der Ban
sie gestattet und der Schuldner ausdrücklich zustimmt. In diesem
Falle ist dem Schuldner urkundlich das Recht einzuräumen, die