— —
Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 15—17. 419
Rückzahlung der Hypothek nach seiner Wahl in Geld oder in Hypo-
thekenpfandbriefen der Bank, die derselben Gattung angehören wie
le empfangenen, nach dem Nennwerthe zu bewirken. Hypotheken-
pfandbriefe, die bei der amtlichen Feststellung des Börsenpreises nicht
unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu
derselben Gattung gehörig.
§ 15. Die Grundzüge der Bedingungen für die hypothekarischen
Darlehen sind von der Hypothekenbank festzustellen; die Grundzüge
edürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. In den Bedin-
gungen ist namentlich zu bestimmen, welche Nachtheile den Schuldner
bei nicht rechtzeitiger Zahlung treffen sowie unter welchen Voraus-
setzungen die Bank befugt ist, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek
zu verlangen.
Nimmt die Bank Beleihungen in dem Gebiet eines Bundesstaats
vor, in dem sie nicht ihren Sitz hat, so kann die Aufsichtsbehörde
bieses Bundesstaats verlangen, daß ihr die Grundzüge der Dar-
ehensbedingungen eingereicht werden. Auf die Erledigung von Be-
anstandungen finden die Vorschriften des § 13 Abs. 2 Satz 2 ent-
prechende Anwendung.
* Der Aufsichtsbehörde des im Abs. 2 bezeichneten Bundesstaats
ist auf ihr Verlangen alljährlich ein Verzeichniß der hypothekarischen
eleihungen einzureichen, welche die Bank in dem Gebiete des Bundes-
aats vorgenommen hat. Der Bundesrath kann Bestimmungen über
mrichtung und den Inhalt der Verzeichnisse erlassen.
§ 16. In den von der Hypothekenbank verwendeten Darlehens-
prospekten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die
rt der Auszahlung der Darlehen, über Abzüge zu Gunsten der
ank, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem
chuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amorti-
sation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.
§ 17. Im Falle einer Verschlechterung des beliehenen Grund-
stücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftliches Ver—
fahren des Besitzers nicht zu Grunde liegt, finden zu Gunsten der
Hypothekenbant die Vorschriften der §§ 1133, 1135 des Bürger-
—en Gesetzuchsn über das Recht des Gläubigers auf sofortige Be-
1 BGB 1133. Ist in Folge einer Verschlechterung des Grundstücks die
an rheit der Hypothek gefährdet, so kann der Gläubiger dem Eigenthümer eine
lanlemessene Frist zur Beseitigung der Gefährdung bestimmen. Nach dem Ab-
tea fe der Frist ist der Gläubiger berechtigt, sofort Befriedigung aus dem Grund-
ttn Sen zu suchen, wenn nicht die Gefährdung durch Verbesserung des Grund-
nücks oder durch anderweitige Hypothekenbestellung beseitigt worden ist. Ist die
orderung unverzinslich und noch nicht fällig, so gebührt dem Gläubiger nur
Siche