K
Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 20—22. 421
— —
Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen
Binsen und den Tilgungsbeitrag enthalten.
820. Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre
nicht übersteigenden Zeitraum hinausgeschoben werden. Ist in einem
olchen Falle in Folge der Hinausschiebung der Amortisation außer
een bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrichten, so
it dieser in der Darlehensurkunde ersichtlich zu machen.
Von dem Beginne der Amortisation an dürfen die Jahres-
zinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des
Vorjahrs sich ergebenden Restkapitale berechnet werden; der Mehr-
ctrag der Jahresleistung ist zur Tilgung zu verwenden.
§ 21. Das Recht des Schuldners zur theilweisen Rückzahlung
Hypothek kann bei Amortisationshypotheken in der Weise be-
schränkt werden, daß eine Zahlung von der Bank nur angenommen zu
werden braucht, wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ist,
#e Tilgungszeit unter Beibehaltung der bisherigen Höhe der Jahres-
eAstungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die
orschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betrag der
ahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreicht und der Schuldner
verlangt, daß die späteren Jahresleistungen unter Beibehaltung der
ursprünglichen Tilgungszeit herabgesetzt werden; in diesem Falle darf
bor den im § 6 Abs. 2 bezeichneten Hypotheken der jährliche Tilgungs-
Kltrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprünglichen
seliale betragen; die Bank hat einen neuen Tilgungsplan aufzu-
aie Bank darf sich von der Verpflichtung, in Ansehung des
wortisirten Betrags die ihr behufs der Berichtigung des Grund-
t 8, der Löschung der Hypothek oder der Herstellung eines Theil—
(opothekenbriefs nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ob-
Fegenden Handlungen vorzunehmen, im voraus nicht befreien.
S Die Bank hat nach Veröffentlichung der Jahresbilanz jedem
uldner auf Verlangen mitzutheilen, welcher Betrag der Hypothek
m Schlusse des Vorjahrs amortisirt war.
H 8 22. Die zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten
Wypotheken sind von der Bank einzeln in ein Register einzutragen.
stim Falle des § 6 Abs. 4 sind die ersatzweise zur Deckung be-
Eininten Werthpapiere gleichfalls in das Register einzutragen; die
ragung hat die einzelnen Stücke zu bezeichnen.
ist Innerhalb des ersten Monats eines jeden Kalenderhalbjahres
shrline von dem nach § 29 bestellten Treuhänder beglaubigte Ab-
E7r ift der Eintragungen, welche während des letzten Halbjahrs in
m Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aufsichts—
der