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422 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 23—25.
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behörde einzureichen. Die Abschrift wird von der Ausfsichtsbehörde
aufbewahrt.
§ 23. Innerhalb des zweiten Monats eines jeden Kalender-
halbjahrs hat die Bank den Gesammtbetrag der Hypothekenpfand-
briefe, welche am letzten Tage des vergangenen Halbjahrs im Um-
laufe waren und den nach Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen
Minderungen sich ergebenden Gesammtbetrag der am letzten Tage
des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen
Hypotheken sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das
Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung
des Treuhänders befindlichen Geldes im Deutschen Reichsanzeiger
und in den für die Veröffentlichungen der Bank bestimmten Blättern
bekannt zu machen. "
Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypotheken ein-
getragen, die nicht ihrem vollen Betrage nach zur Deckung von
Hypothekenpfandbriefen geeignet sind, so ist in dieser Bekanntmachung
anzugeben, mit welchem Betrage die Werthpapiere oder die Hypo-
theken als Deckung nicht in Ansatz kommen.
§ 24. Die Jahresbilanz einer Hypothekenbank hat in getrennten
Posten namentlich zu enthalten:
1. den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe
bestimmten Hypotheken und Werthpapiere;
2. den Gesammtbetrag der rückständigen Hypothekenzinsen;
3. den Gesammtwerth der Grundstücke der Bank unter gesonderter
Angabe des Werthes der Bankgebäude;
4. die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wechseln und an
Werthpapieren, unter gesonderter Angabe des Betrags der
eigenen Hypothekenpfandbriefe und Schuldverschreibungen der
Bank;
den Gesammtbetrag der Forderungen der Bank aus Lombard-
geschäften;
6. den Gesammtbetrag der Guthaben bei Bankhäusern;
7. den Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypotheken-
pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe, bei verschieden verzins-
lichen Hypothekenpfandbriefen den Gesammtbetrag jeder dieser
Gattungen;
8. den Gesammtbetrag der Verbindlichkeiten der Bank aus der
Annahme von Geld zum Zwecke der Hinterlegung.
§ 25. Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem geringeren Betrag
als dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Aktiven der
Bilanz ein Betrag aufgenommen werden, der vier Fünftheilen de
Mindererlöses gleichkommt; von dem Mindererlös ist der Gewinn a
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