Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 26—28. 423 
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zuziehen, den die Bank durch den Rückkauf von Hypothekenpfand— 
riefen zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth erzielt hat. 
er demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktivposten muß jährlich 
zu mindestens einem Viertheil abgeschrieben werden. 
In keinem Jahre dürfen die nach den Vorschriften des Abs. 1 
in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen 
als das Doppelte des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das 
ilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außer— 
em ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken 
abgezogen werden; auch dürfen die bezeichneten Aktivposten zusammen 
nicht den Betrag des ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz be— 
timmten Reservefonds übersteigen. 
Die durch die Ausgabe der Hypothekenpfandbriefe entstandenen 
Koften, mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provi- 
lonen, sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu ver- 
echnen, in welchem sie entstanden sind. 
Ansprüche der Bank auf Jahresleistungen der Hypotheken- 
schuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Zeit dürfen nicht in 
de Aktiven der Bilanz aufgenommen werden. 
§ 26. Sind Hypothekenpfandbriefe zu einem höheren Betrag 
als dem Nennwerth ausgegeben worden und hat die Bank auf das 
Recht verzichtet, die Hypothekenpfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, 
" ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eins vom Hundert 
Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. 
ie Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rück- 
zahlung der Hypothekenpfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich 
dur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchtheile 
erfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, solange ein Minder- 
erlös der im § 25 Abs. 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der 
ilanz steht; zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur 
eckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von 
vpothekenpfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Be- 
rag entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden. 
p 27. In der Gewinn= und Verlustrechnung sind in getrennten 
dosten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahre von 
sonn. ank verdienten Hypothekenzinsen, Darlehensprovisionen und 
b nstigen Nebenleistungen der Hypothekenschuldner sowie der Gesammt- 
etrag der für das Geschäftsjahr von der Bank zu entrichtenden 
andbriefzinsen anzugeben. 
sichel 28. In dem Geschäftsbericht oder in der Bilanz sind er- 
chtlich zu machen: 
die Zahl der zur Deckung der Hypothekenpfandbriefe bestimmten 
 
	        
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