–..
424 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 29. 30.
–
Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen
von hunderttausend Mark;
2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaft-
lichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amorti-
sationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken
an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen
Neubauten fallen;
3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangs-
verwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank
bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre
bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an
welchen die Bank sonst betheiligt war;
4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäfts-
jahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken
hat übernehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypo-
theken und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wieder-
verkauf übernommener Grundstücke ergeben haben;
5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypo-
thekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der
Gesammtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres;
6. der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen
auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen;
7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rück-
zahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt
nach den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe.
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt na
landwirthschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Haupt-
gebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypo-
thekenbank erstreckt.
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn= und Verlust-
rechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche
in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen
zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth ent-
standen sind. ·
§ 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein
Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung
der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Auf-
sichtsbehörde widerrufen werden.
8 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschrifts-
mäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden