Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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424 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 29. 30. 
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Hypotheken und deren Vertheilung nach ihrer Höhe in Stufen 
von hunderttausend Mark; 
2. die Beträge, welche davon auf Hypotheken an landwirthschaft- 
lichen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amorti- 
sationshypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken 
an Bauplätzen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen 
Neubauten fallen; 
3. die Zahl der Zwangsversteigerungen und die Zahl der Zwangs- 
verwaltungen, welche in dem Geschäftsjahr auf Antrag der Bank 
bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre 
bewirkten Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen, an 
welchen die Bank sonst betheiligt war; 
4. die Zahl der Fälle, in welchen die Bank während des Geschäfts- 
jahrs Grundstücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken 
hat übernehmen müssen, sowie den Gesammtbetrag dieser Hypo- 
theken und die Verluste oder Gewinne, welche sich bei dem Wieder- 
verkauf übernommener Grundstücke ergeben haben; 
5. die Jahre, aus welchen die Rückstände auf die von den Hypo- 
thekenschuldnern zu entrichtenden Zinsen herrühren, sowie der 
Gesammtbetrag der Rückstände eines jeden Jahres; 
6. der Gesammtbetrag der im Geschäftsjahr erfolgten Rückzahlungen 
auf die Hypotheken, getrennt nach den durch Amortisation und 
den in anderer Weise erfolgten Rückzahlungen; 
7. die Beschränkungen, welchen sich die Bank hinsichtlich der Rück- 
zahlung der Hypothekenpfandbriefe unterworfen hat, getrennt 
nach den einzelnen Gattungen der Hypothekenpfandbriefe. 
Die unter Nr. 3 bis 5 bezeichneten Angaben sind getrennt na 
landwirthschaftlichen und anderen Grundstücken und nach den Haupt- 
gebieten zu machen, auf welche sich die Geschäftsthätigkeit der Hypo- 
thekenbank erstreckt. 
In dem Geschäftsbericht oder in der Gewinn= und Verlust- 
rechnung sind der Mehrerlös und der Mindererlös anzugeben, welche 
in dem Geschäftsjahre durch die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen 
zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth ent- 
standen sind. · 
§ 29. Bei jeder Hypothekenbank ist ein Treuhänder sowie ein 
Stellvertreter zu bestellen. 
Die Bestellung erfolgt durch die Aufsichtsbehörde nach Anhörung 
der Hypothekenbank. Die Bestellung kann jederzeit durch die Auf- 
sichtsbehörde widerrufen werden. 
8 30. Der Treuhänder hat darauf zu achten, daß die vorschrifts- 
mäßige Deckung für die Hypothekenpfandbriefe jederzeit vorhanden 
 
	        
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