— —
Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 36. 37. 427
. —
und des § 168 Nr. 31 der Konkursordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898
S. 612) entsprechende Anwendung.
Gehören zur Konkursmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der
Bank, die von dieser dem Bestand an Werthpapieren zugeschrieben
md, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Hypo-
thekenpfandbriefe fallenden Antheile an dem Erlös aus den im Abs. 1
bezeichneten Gegenständen mitgezählt.
Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer
Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des
esetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld—
verschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befrie—
lgung der letzteren dienenden Theile der Konkursmasse zu berichtigen.
8§ 36. Treuhänder, die absichtlich zum Nachtheile der Pfandbrief-
gläubiger handeln, werden wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetz-
buchs bestraft.
§ 37. Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypotheken=
pfandbriefe über den Betrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in
as Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere
dder das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vor—
chriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypotheken—
wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene
Höpother oder über ein in das Register eingetragenes Werthpapier
Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen
in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere
vorschriftsmäßigen Deckung der s02P. nicht
en, jeni rift des . a
— sovie denjenigen, welcher die Vorschrif s tz
äu
ist
bank
berung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes betrieben
geführt und der Betrag des muthmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht wird.
rü 155 [I1431). Gläubiger, welche bei einer Abschlagsvertheilung nicht be-
Wchtig worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften der
152, 153 erfüllt haben, die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Rest-
asse verlangen, soweit diese reicht und nicht in Folge des Ablaufes einer
sschlußfrist für eine neue Vertheilung zu verwenden ist.
chr 156 [144, Nr. 45). Die Antheile, mit welchen Gläubiger bei Ab-
si chtkzahlungen nach Maßgabe des 8 153 Abs. 2 und des § 154 Abs 1 berück
9n igt worden sind, werden für die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser
gan Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder nach der Maß-
c des § 154 Abs. 2 die Berücksichtigung der bedingten Forderung aus-
beschlossen ist.
1 S. unten zu Anh. XII, 1 8 115.