Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 36. 37. 427 
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und des § 168 Nr. 31 der Konkursordnung (Reichs-Gesetzbl. 1898 
S. 612) entsprechende Anwendung. 
Gehören zur Konkursmasse eigene Hypothekenpfandbriefe der 
Bank, die von dieser dem Bestand an Werthpapieren zugeschrieben 
md, so werden sie bei der Berechnung der auf die einzelnen Hypo- 
thekenpfandbriefe fallenden Antheile an dem Erlös aus den im Abs. 1 
bezeichneten Gegenständen mitgezählt. 
Während des Konkurses der Hypothekenbank sind die Kosten einer 
Versammlung der Pfandbriefgläubiger, die nach den Vorschriften des 
esetzes, betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld— 
verschreibungen, berufen wird, aus dem zur vorzugsweisen Befrie— 
lgung der letzteren dienenden Theile der Konkursmasse zu berichtigen. 
8§ 36. Treuhänder, die absichtlich zum Nachtheile der Pfandbrief- 
gläubiger handeln, werden wegen Untreue nach § 266 des Strafgesetz- 
buchs bestraft. 
§ 37. Wer für eine Hypothekenbank wissentlich Hypotheken= 
pfandbriefe über den Betrag hinaus ausgiebt, welcher durch die in 
as Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere 
dder das in der Verwahrung des Treuhänders befindliche Geld vor— 
chriftsmäßig gedeckt ist, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und 
mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher für eine Hypotheken— 
wissentlich über eine in das Hypothekenregister eingetragene 
Höpother oder über ein in das Register eingetragenes Werthpapier 
Veräußerung oder Belastung verfügt, obwohl die übrigen 
in das Register eingetragenen Hypotheken und Werthpapiere 
vorschriftsmäßigen Deckung der s02P. nicht 
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berung des zur abgesonderten Befriedigung dienenden Gegenstandes betrieben 
geführt und der Betrag des muthmaßlichen Ausfalls glaubhaft gemacht wird. 
rü 155 [I1431). Gläubiger, welche bei einer Abschlagsvertheilung nicht be- 
Wchtig worden sind, können nachträglich, sobald sie die Vorschriften der 
152, 153 erfüllt haben, die bisher festgesetzten Prozentsätze aus der Rest- 
asse verlangen, soweit diese reicht und nicht in Folge des Ablaufes einer 
sschlußfrist für eine neue Vertheilung zu verwenden ist. 
chr 156 [144, Nr. 45). Die Antheile, mit welchen Gläubiger bei Ab- 
si chtkzahlungen nach Maßgabe des 8 153 Abs. 2 und des § 154 Abs 1 berück 
9n igt worden sind, werden für die Schlußvertheilung frei, wenn bei dieser 
gan Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder nach der Maß- 
c des § 154 Abs. 2 die Berücksichtigung der bedingten Forderung aus- 
beschlossen ist. 
1 S. unten zu Anh. XII, 1 8 115.
	        
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