Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

– 
428 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 38—42. 
... 
. 
zuwider es unterläßt, bei der Rückzahlung einer Hypothek das ge- 
zahlte Geld dem Treuhänder zur Verwahrung zu übergeben. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf die Geldstrafe 
allein erkannt werden. 
§ 38. Wer für eine Hypothekenbank Hypothekenpfandbriefe ohne 
die nach § 30 Abs. 3 erforderliche Bescheinigung ausgiebt, wird mit 
Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei 
Monaten bestraft. 
§ 39. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 2 werden 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. . 
§ 40. Den Hypotheken stehen im Sinne dieses Gesetzes die 
Grundschulden gleich. 
Hat die Bank ein Grundstück zur Verhütung von Verlusten an 
einer ihr an dem Grundstücke zustehenden Hypothek oder Grundschuld 
bei der Zwangsversteigerung erworben und an Stelle der gelöschten 
Hypothek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld eintragen lassen, 
so findet auf diese die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende 
Anwendung. 
§ 41. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund nicht hypo- 
thekarischer Darlehen, die an inländische Körperschaften des öffent- 
lichen Rechtes oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine 
solche Körperschaft gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, 
so finden auf diese Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde 
liegenden Darlehensforderungen die Vorschriften des § 6 Abf. 1, 4 
und der 88 8, 9, 22, 23, 25, 26, 29 bis 38 entsprechende Anwendung. 
Die Schuldverschreibungen, welche die Hypothekenbank gemäß 
Abs. 1 ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befind- 
lichen Hypothekenpfandbriefe den für die letzteren im 8 7 bestimmten 
Höchstbetrag nicht um mehr als den fünften Theil übersteigen. · 
§ 42. Werden von einer Hypothekenbank auf Grund von Dar- 
lehen, die an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn 
gewährt sind, Schuldverschreibungen ausgegeben, so finden auf diese 
Schuldverschreibungen und die ihnen zu Grunde liegenden Darlehens- 
forderungen die im § 41 Abs. 1 angeführten Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. Die von der Hypothekenbank in der be- 
zeichneten Weise ausgegebenen Schuldverschreibungen stehen im Sinne 
der Vorschriften des § 7 und des § 41 Abs. 2 den Hypothekenpfand- 
briefen gleich. 
Die Satzung der Bank kann bestimmen, daß auf Grund der 
Forderungen aus den gemäß Abs. 1 gewährten Darlehen und auf 
Grund der Forderungen aus Darlehen, die an Kleinbahnunte!= 
nehmungen gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine im-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.