Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. § 43—46. 429 
ländische Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind, Schuld- 
verschreibungen einer und derselben Art ausgegeben werden, denen 
beide Arten von Forderungen zur Deckung dienen. In dem Ge- 
schäftsbericht oder in der Bilanz ist der Gesammtbetrag der Forde- 
kungen der einen und der anderen Art ersichtlich zu machen. 
Im Uebrigen sind die für die Gewährung von Darlehen an 
Kleinbahnunternehmungen maßgebenden Grundsätze von der Hypo- 
lbelenbank festzustellen; die Grundsätze bedürfen der Genehmigung 
er Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2 finden ent- 
prechende Anwendung. 
* 43. Der § 17 des Einführungsgesetzes zur Konkursordnung 
wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach 
welchen den Inhabern von Pfandbriefen, die von Kreditanstalten, 
welche nicht zu Hypothekenbanken gehören, auf Grund von Hypo- 
theken ausgestellt sind, ein Vorrecht vor allen anderen Konkurs- 
gläubigern in Ansehung der Befriedigung aus den Hypotheken der 
Anstalt zusteht. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach 
welchen den Inhabern von Schuldverschreibungen, die von 
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung oder Genossenschaften über ein Anlehen ausgestellt sind, 
ein Vorrecht vor nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern, deren 
Forderungen später entstehen, dadurch gewährt werden kann, 
daß die zu bevorrechtigenden Forderungen in ein öffentliches 
Schuldbuch eingetragen werden. 
I § 44. Dieses Gesetz tritt, soweit sich nicht aus dem § 53 ein 
dderes ergiebt, gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft. 
d 8 45. Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden 
hpothekenbanken finden die Vorschriften des § 1 Abs. 1, 2 keine 
nwendung. « 
sc Auf die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in das Genossen— 
üafttsregister eingetragenen Genossenschaften findet, sofern sie vor 
zu 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung die im 
83 Abs. 1 bezeichneten Geschäfte betrieben haben, die Vorschrift des 
keine Anwendung. 
6 § 46. Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden 
hpothekenbanken unterliegen den Vorschriften des § 5 insoweit nicht, 
sie bis zum 1. Mai 1898 gemäß den Bestimmungen ihrer Satzung 
bushäft in weiterem als dem im § 5 bezeichneten Umfange betrieben 
 
	        
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