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430 Anhang II. Hypothekenbankgesetz vom 13. Juli 1899. 8 47. 48.
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Eine Hypothekenbank, die von dem Rechte des erweiterten Ge-
schäftsbetriebs nach Maßgabe des Abs. 1 Gebrauch macht, darf Hypo-
thekenpfandbriefe nur bis zum zehnfachen Betrage des eingezahlten
Grundkapitals und des im #8 7 bezeichneten Reservefonds ausgeben.
Die Befugniß zur Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen ist auf den
doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des im §7
bezeichneten Reservefonds beschränkt, wenn bei dem Inkrafttreten
des Gesetzes die von der Bank ausgegebenen Hypothekenpfandbriese
den doppelten Betrag des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen.
Der Betrag, bis zu welchem hiernach eine Bank Hypotheken-
pfandbriefe ausgeben darf, tritt auch im Sinne des § 41 Abs. 2 an
die Stelle des im 8 7 bestimmten Höchstbetrags.
§ 47. Beschließt eine Hypothekenbank, die nach § 46 nicht an
die Vorschriften des § 5 gebunden ist, sich diesen Vorschriften 3
unterwerfen und ihre Satzung demgemäß zu ändern, so ist, wenn im
Zusammenhange damit zugleich eine Herabsetzung des Grundkapitals
stattfindet, die im § 289 Abs. 3, 4 des Handelsgesetzbuchs vorge-
sehene Sicherstellung der Gläubiger in Ansehung der Pfandbries-
gläubiger nicht erforderlich, sofern die im Umlaufe befindlichen Hypo-
thekenpfandbriefe durch die in das Hypothekenregister eingetragenen
Hypotheken vollständig gedeckt sind.
§ 48. Eine Hypothekenbank, die bei dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes das Recht besitzt, über den in den §§ 7, 41, 42 oder im 8 46
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 bestimmten Betrag hinaus Hypotheken-
pfandbriefe oder Schuldverschreibungen auszugeben, behält das
Recht mit der Maßgabe, daß die Hypothekenpfandbriefe und die
auf Grund von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen aus-
gegebenen Schuldverschreibungen den zwanzigfachen Betrag des
eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen dürfen und da
hierbei das eingezahlte Kapital nur insoweit berücksichtigt wird,
als es innerhalb des Betrags verbleibt, auf welchen am 1. Mai
1898 das Grundkapital der Bank durch die Satzung festgesetzt
war; die Schuldverschreibungen, welche die Bank auf Grund nicht
hypothekarischer Darlehen an Körperschaften des öffentlichen Rechtes
oder gegen Uebernahme der Gewährleistung durch eine solche Körper“
schaft ausgiebt, dürfen unter Hinzurechnung der im Umlaufe befind-
lichen Hypothekenpfandbriefe und auf Grund von Darlehen an Kleim“
bahnunternehmungen ausgegebenen Schuldverschreibungen den Be-
trag, bis zu welchem die Bank Hypothekenpfandbriefe ausgeben darf,
nicht um mehr als den fünften Theil übersteigen. »
Auf Grund einer nach dem 1. Mai 1898 in das Handelsregister
eingetragenen Kapitalserhöhung dürfen Hypothekenpfandbriefe un