Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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434 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 2. 
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Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten 
Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch eine mit Zustimmung 
des Bundesrathes zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem 
Eintritt dieses Zeitpunktes zu verkündende Verordnung des Kaisers 
bestimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem 
Zeitpunkte für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungs- 
wege einzuführen. 
Art. 2.2 
in Verkehr zu bringen, oder wer in gleicher Weise echtem Gelde durch Ver- 
änderung an demselben den Schein eines höheren Werthes oder verrufenem 
Gelde durch Veränderung an demselben das Ansehen eines noch geltenden giebt, 
wird mit Zuchthaus nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizeiaufsicht zulässig. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein. 
147. Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, 
welcher das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder 
verfälschte Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf Denjenigen, welcher 
nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in 
Verkehr bringt oder zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt. 
148. Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und 
nach erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß 
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft. 
149. Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber 
lautenden Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertre- 
tende Interimsscheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehören- 
den Zins-, Gewinnantheils= oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, 
dem Norddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von 
einer zur Ausgabe solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesell- 
schaft oder Privatperson ausgestellt sind. 
150. Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Be- 
schneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Ver- 
kehr bringt, oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im 
Einverständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr 
bringt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu 
dreitausend Mark, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkan 
werden kann. 
Der Versuch ist strafbar. 
151. Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung 
von Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dien- 
liche Formen zum Zwecke des Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt 
hat, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
152. Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, 
sowie der im § 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die 
Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet. 
1 Vgl. V vom 22./9. 75 (RGBl 303). 
2 Aufgehoben durch G 1./6. 00 (Rel 250).
	        
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