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436 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 4.
Tausendtheile, im Gewicht! nicht mehr als zehn Tausendtheile be-
tragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der
Normalgehalt bei allen Silbermünzen innegehalten werden.
§ 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen
Seite den Reichsadler mit der Inschrift: „Deutsches Reich“ und
mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl
der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landes-
herrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit
einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser
der Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben
werden vom Bundesrathe festgestellt. Der Bundesrath wird er-
mächtigt, Fünfmarkstücke und Zweimarkstücke als Denkmünzen in
anderer Prägung als Denkmünzen herstellen zu lassen. 2
§ 3.3 Die übrigen Silbermünzen, die Nickel= und Kupfer-
münzen tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“,
die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren
Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf
die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffen-
heit der Ränder, sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durch-
messer dieser Münzen, werden vom Bundesrate festgestellt.
§ 4. Die Silber-, Nickel-= und Kupfermünzen werden auf den
Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit er-
klärten, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen
unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Der Reichs-
kanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die auszu-
prägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen
Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen
Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Be-
schaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf An-
ordnung des Reichskanzlers.
Art. 4. Der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis
auf weiteres zwanzig" Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs
nicht übersteigen. „
Zur Ausprägung dieser Münzen sind Landessilbermünzen soweit
einzuziehen, als solche für die Neuprägung und deren Kosten erforder-
lich sind.
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1 Die hier folgenden Worte „mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke
sind durch G 1./6. 00 gestrichen worden.
2 Zusatz des G 1./6. 00.
3 Fassung nach G 19./5. 08.
4 Fassung nach G 19./5. 08: „fünfzehn“ durch „zwanzig“ ersetzt.