Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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436 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 4. 
Tausendtheile, im Gewicht! nicht mehr als zehn Tausendtheile be- 
tragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der 
Normalgehalt bei allen Silbermünzen innegehalten werden. 
§ 2. Die Silbermünzen über eine Mark tragen auf der einen 
Seite den Reichsadler mit der Inschrift: „Deutsches Reich“ und 
mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl 
der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landes- 
herrn beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit 
einer entsprechenden Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser 
der Münzen, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben 
werden vom Bundesrathe festgestellt. Der Bundesrath wird er- 
mächtigt, Fünfmarkstücke und Zweimarkstücke als Denkmünzen in 
anderer Prägung als Denkmünzen herstellen zu lassen. 2 
§ 3.3 Die übrigen Silbermünzen, die Nickel= und Kupfer- 
münzen tragen die Wertangabe, die Inschrift „Deutsches Reich“, 
die Jahreszahl, den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren 
Bestimmungen über die Verteilung dieser Geprägemerkmale auf 
die beiden Münzseiten, über deren Verzierung und die Beschaffen- 
heit der Ränder, sowie über Zusammensetzung, Gewicht und Durch- 
messer dieser Münzen, werden vom Bundesrate festgestellt. 
§ 4. Die Silber-, Nickel-= und Kupfermünzen werden auf den 
Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit er- 
klärten, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen 
unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Der Reichs- 
kanzler bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die auszu- 
prägenden Beträge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen 
Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen 
Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Vergütung. Die Be- 
schaffung der Münzmetalle für die Münzstätten erfolgt auf An- 
ordnung des Reichskanzlers. 
Art. 4. Der Gesamtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis 
auf weiteres zwanzig" Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs 
nicht übersteigen. „ 
Zur Ausprägung dieser Münzen sind Landessilbermünzen soweit 
einzuziehen, als solche für die Neuprägung und deren Kosten erforder- 
lich sind. 
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1 Die hier folgenden Worte „mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke 
sind durch G 1./6. 00 gestrichen worden. 
2 Zusatz des G 1./6. 00. 
3 Fassung nach G 19./5. 08. 
4 Fassung nach G 19./5. 08: „fünfzehn“ durch „zwanzig“ ersetzt.
	        
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