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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 5—8. 437
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Art. 5. Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll
zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs
nicht übersteigen.
Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind:
1, die auf andere als Thalerwährung lautenden mit Ausschluß
der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Mark-
systeme ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke,
die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheide-
münzen zu 2 und 4 Pfennigen,
3. die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen
Eintheilung als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der
Stücke im Werthe von ½/12 Thaler
bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1)
einzuziehen.
Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, Scheidemünzen
in Zahlung zu nehmen als die mit der Einlösung derselben beauf-
tragten Kassen.
.Art. 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel= und Kupfer-
münzen (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Ein-
zlehung der Landessilbermünzen und Landesscheidemünzen erfolgt
auf Rechnung des Reichs.
Art. 8. Die Anordnung der Außerkurssetzung von Landesmünzen
und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt
durch den Bundesrath.
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1 Vgl. hierzu: Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Landesgold-
riinzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten aus-
endischen Goldmünzen. Vom 6./12. 73 (Ral 375); Bekanntm., betr. die
ußerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes.
om 7./3. 74 (RGBl 21); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Zwei-
geldenstücke süddeutscher Währung. Vom 2./7. 74 (Rl 111); Bekanntm.,
0 r. die Außerkurssetzung verschiedener Landes = Silber= und Kupfermünzen.
Ham 19./12. 74 (REBl 149); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der
albguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 ge-
raͤgten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzigkreuzerstücke deutschen Gepräges.
n4 75 (RGBl 247); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Münzen
mün übisch-hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landes-
# ben. Vom 21./9. 75 (RGBl 304); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung
"“ hübe- und Bronzemünzen der Frankenwährung. Vom 21./9. 75
beutf l 307); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke
krsschen Gepräges. Vom 17./10. 75 (RGBl 311); Bekanntm., betr. die Außer-
vom zuung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der
n 1. 76 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung.
m 10./12. 75 (RGBl 315); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung von