Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 5—8. 437 
  
  
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Art. 5. Der Gesammtbetrag der Nickel- und Kupfermünzen soll 
zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs 
nicht übersteigen. 
Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind: 
1, die auf andere als Thalerwährung lautenden mit Ausschluß 
der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Mark- 
systeme ausgeprägten Fünf-, Zwei= und Einpfennigstücke, 
die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Scheide- 
münzen zu 2 und 4 Pfennigen, 
3. die Scheidemünzen der Thalerwährung, welche auf einer anderen 
Eintheilung als der in 30 Groschen beruhen, mit Ausnahme der 
Stücke im Werthe von ½/12 Thaler 
bis zu dem Zeitpunkte des Eintritts der Reichswährung (Art. 1) 
einzuziehen. 
Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, Scheidemünzen 
in Zahlung zu nehmen als die mit der Einlösung derselben beauf- 
tragten Kassen. 
.Art. 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel= und Kupfer- 
münzen (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Ein- 
zlehung der Landessilbermünzen und Landesscheidemünzen erfolgt 
auf Rechnung des Reichs. 
Art. 8. Die Anordnung der Außerkurssetzung von Landesmünzen 
und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften erfolgt 
durch den Bundesrath. 
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1 Vgl. hierzu: Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Landesgold- 
riinzen und der landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten aus- 
endischen Goldmünzen. Vom 6./12. 73 (Ral 375); Bekanntm., betr. die 
ußerkurssetzung der Kronenthaler, sowie von Münzen des Konventionsfußes. 
om 7./3. 74 (RGBl 21); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Zwei- 
geldenstücke süddeutscher Währung. Vom 2./7. 74 (Rl 111); Bekanntm., 
0 r. die Außerkurssetzung verschiedener Landes = Silber= und Kupfermünzen. 
Ham 19./12. 74 (REBl 149); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der 
albguldenstücke süddeutscher Währung, sowie der vor dem Jahre 1753 ge- 
raͤgten Dreißigkreuzerstücke und Fünfzigkreuzerstücke deutschen Gepräges. 
n4 75 (RGBl 247); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Münzen 
mün übisch-hamburgischen Kurantwährung, sowie verschiedener anderer Landes- 
# ben. Vom 21./9. 75 (RGBl 304); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung 
"“ hübe- und Bronzemünzen der Frankenwährung. Vom 21./9. 75 
beutf l 307); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung der Dreipfennigstücke 
krsschen Gepräges. Vom 17./10. 75 (RGBl 311); Bekanntm., betr. die Außer- 
vom zuung der Guldenstücke süddeutscher Währung, sowie die Einlösung der 
n 1. 76 ab außer Kurs tretenden Scheidemünzen süddeutscher Währung. 
m 10./12. 75 (RGBl 315); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung von
	        
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