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438 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 9—12.
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Die Bekanntmachungen über Außerkurssetzung von Landes—
münzen sind außer in den zu der Veröffentlichung von Landesver—
ordnungen bestimmten Blättern auch durch das Reichs-Gesetzblatt zu
veröffentlichen.
Eine Außerkurssetzung darf erst eintreten, wenn eine Einlösungs-
frist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei
Monate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt
gemacht worden ist.
Art. 9. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Be-
trage von mehr als zwanzig Mark und Nickel= und Kupfermünzen
im Betrage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.
Von den Reichs= und Landeskassen werden Reichssilbermünzen
in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird
diejenigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Ein-
zahlung von Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200
Mark oder von Nickel- und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens
50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die
näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen.
Art. 10. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch
(Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gewöhn-
lichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münz-
stücke keine Anwendung.
Reichs-Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche in Folge
längerer Cirkulation und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit
erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs= und
Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs ein-
zuziehen.
Art. 11. (Uebergangsbestimmung.)
Art. 12. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch
ferner nach Maßgabe der Bestimmung im §6 des Gesetzes, betreffend
die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871
(Reichs-Gesetzbl. S. 404), auf Rechnung des Reichs.
Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten,
welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben,
Scheidemünzen der Thalerwährung. Vom 12./4. 76 (RGBl 162); Bekanntm.
betr. die Außerkurssetzung der Zweithalerstücke und Eindrittelthalerstücke deutschen
Gepräges. Vom 2./11. 76 (RGBl 221); Bekanntm., betr. die Außerkurssetzung
verschiedener Landes-Silber= und Kupfermünzen. Vom 22./2. 78 (RGBl 3).
Bekanntm. betr. die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges-
Vom 27./6. 07 (ReBl 401).
1 Vgl. Bek. 19./12. 75 (Bl f. d. D. R. 802).