Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 13. 439 
Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ausprägen zu lassen, so weit 
diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind. 
Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom 
Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf 
aber das Maximum von 7 Mark auf das Pfund fein Gold nicht 
Übersteigen.1 
Diie Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche 
die Münzstätte für die Ausprägung in Anspruch nimmt, fließt in 
die Reichskasse. Diese Differenz muß für alle deutschen Münzstätten 
deselbe sein. 
Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Ver- 
gütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung 
bon Zwanzigmarkstücken gewährt. 
Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:? « 
U einzuziehende Münzen außer Kurs zu setzen. Die Anordnung 
der Außerkurssetzung und Feststellung der für sie erforderlichen 
Vorschriften erfolgt durch den Bundesrat; die Frist für die 
Außerkurssetzung muß zwei Jahre betragen. Die Bekannt— 
machung über die Außerkurssetzung ist durch das Reichs-Gesetz- 
blatt sowie durch die zu den amtlichen Bekanntmachungen 
der unteren Verwaltungsbehörden dienenden Tageszeitungen zu 
veröffentlichen; 
2.8 die zur Aufrechterhaltung eines geregelten Geldumlaufs erforder- 
lichen polizeilichen Vorschriften zu erlassen; 
den Wert zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold- 
und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben 
werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu 
untersagen; 
.. 
1 Vgl. Bek. 8./6. 75 (CBl f. d. D. R. 348). 
—— * Vgl. hierzu: Bekanntmachungen 16./4. 88 (Re#Bl 149), 30./4. 88 
GBl 171), 7./7. 88 (R0# Bl 218), 26./2. 89 (0 Bl 37), 24./1. 93 (RN0#P1 6). 
Fassung des G 19.5. 08. Die bisherigen Nr. 1 u. 2 sind Nr. 3u. 4 
geworden. 
und Val. hierzu: Bekanntm., das Verbot des Umlaufs der österreichischen 
ir ungarischen Ein= und Zweiguldenstücke und der niederländischen Ein= und 
2e rieinhalbguldenstücke betreffend. Vom 22./1. 74 (ReBl 12); Bekanntm., 
öster das Verbot des Umlaufs der niederländischen Halbguldenstücke, sowie der 
n reichischen und ungarischen Viertelguldenstücke. Vom 29./6. 74 (RG#l 111); 
on’atm: das Verbot des Umlaufs der finnischen Silbermünzen betreffend. 
Silbe 16./10. 74 (RGBl 126); Bekanntm., das Verbot des Umlaufs fremder 
annern- und Kupfermünzen betreffend. Vom 19./12. 74 (R#l 152); Be- 
Tar m., betr. das Verbot des Umlaufs polnischer eindrittel und einsechstel 
arastücke. Vom 26./2. 75 (REBl 134); Bekanntm., betr. das Verbot des 
  
 
	        
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