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440 Anhang III 1. Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 14.
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4. zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landes—
kassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im in—
ländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch
in solchem Falle den Kurs festzusetzen.
Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen
gegen die vom Bundesrathe in Gemäßheit der Bestimmungen unter 2
und 3 getroffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu
150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen.
Art. 14. Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten
folgende Vorschriften:
§ 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer in-
ländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Mün-
zen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren,
sind vorbehaltlich der Vorschriften Artikel 9, 15 und 16 in Reichs-
münzen zu leisten.
§ 2. Die Umrechnung solcher Goldmünzen, für welche ein
bestimmtes Verhältniß zu Silbermünzen gesetzlich nicht feststeht, er-
erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehaltes
derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet,
zu dem gesetzlichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
Bei der Umrechnung anderer Goldmünzen werden
der Thaler zum Werthe von 3 Mark,
der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 15/
Mark, die Mark lübischer oder hamburgischer Kurant-
währung zum Werthe von 1½ Mark,
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Umlaufs fremder Scheidemünzen. Vom 16./4. 88 (Rcl 149); Bekanntm.,
betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen der Frankenwährung
innerhalb der badischen Grenzbezirke. Vom 16./4. 88 (ebendas.). Vom 24./1.
93 (Rl 6); Bekanntm., betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen
österr. Währung innerhalb sächsischer Grenzbezirke. Vom 30./4. 88
(RGBl 171); Bekanntm., betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen
der österr. und der Frankenwährung innerhalb bayerischer Grenzbezirke. Vom
7./7. 83 (RGBl 218); Bekanntm., betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheide-
münzen der österr. Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke. Vom 20./2. 89
(Röl 37); Bekanntm., betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen
der Frankenwährung innerhalb des württembergischen Grenzbezirkes. Vom
20./2. 89 (Röehl 38); Bekanntm., betr. den Umlauf von Scheidemünzer
luxemburgischen Gepräges innerhalb deutscher Grenzbezirke. Vom 23./1. 02
(REl 37); Bek., betr. den Umlauf von Scheidemünzen niederländischen Ge-
präges innerhalb preußischer Grenzbezirke. V. 19./3. 03 (RBl 58); Bel-
betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen österreichischer Währung
innerhalb badischer Grenzbezirke vom 21./2. 07 (Rl 68).