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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 15. 441
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die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen
nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der
Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben
fennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig
werden nicht gerechnet.
8 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der
Reichswährung unter Zugrundelegung vormaliger inländischer Geld—
oder Rechnungswährungen begründet, so ist die Zahlung vorbehalt-
lich der Vorschriften Artikel 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter
Anwendung der Vorschriften des § 2 zu leisten.
§ 4. In allen gerichtlich und notariell aufgenommenen Ur-
kunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen
zu einem Geldbetrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen
ist dieser Geldbetrag, wenn für denselben ein bestimmtes Verhältniß
zur Reichswährung gesetzlich feststeht, in Reichswährung, auszu-
drücken; woneben jedoch dessen gleichzeitige Bezeichnung nach der-
lenigen Währung, in welcher ursprünglich die Verbindlichkeit be-
gründet war, gestattet bleibt.
bi Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen
is zur Außerkurssetzung anzunehmen:
iim gesammten Bundesgebiete an Stelle aller Reichsmünzen
die Ein= Lund Zweisthalerstücke deutschen Gepräges unter Be-
rechnung des Thalers zu drei Mark;
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#heil ddurch die erfolgte Außerkurssetzung (vgl. Anm. zu Art. 8) ist der größte
4 es Art. 15 geltungslos geworden.
lim Vol. hierzu G 20./4. 74 (RGBl 36). Einziger Artikel: Die Be-
findeung im Art. 15, Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (RGl 233)
„ et auf die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten
Weinsthaler und Vereinsdoppelthaler Anwendung. G 28./2.92 (ReBl 315) 1:
zum Bundesrath wird ermächtigt, die Außerkurssetzung der in Oesterreich bis
bhal- Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und Vereinsdoppel-
hältne unter Einlösung derselben auf Rechnung des Reichs zu dem Werthver-
en isse von drei Mark gleich einem Thaler anzuordnen und die hierfür er—
erlichen Vorschriften festzustellen.“
turs Pekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Außer-
# etzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. Vom
ovember 1900. (RGBl 1013.)
reicht Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler öster-
5 chen Gepräges, vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 315) hat der
esrath die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten
S.
insthaler und Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Jannar 1901 ab nicht