Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Münzgesetz vom 9. Juli 1873. Art. 18. 443 
  
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Bestimmung ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen und 
tritt frühestens einen Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Art. 18.1 Bis zum 1. Januar 1876 sind sämmtliche nicht auf 
Reichswährung lautenden Noten der Banken einzuziehen.? Von diesem 
Fermine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung 
in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf 
bleiben oder ausgegeben werden. 
Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korpo- 
kationen ausgegebenen Scheine. 
Das von den einzelnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld 
spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens 
ist 
  
1 Art. 16 ist unanwendbar geworden. Art. 17 enthält eine Übergangs- 
bestimmung. 
v 2 Vgl. Bankgesetz (Anhang 1) und Gesetz, betr. die Ausgabe 
on Banknoten. Vom 21./12. 74 (RGBl 193). 
des Artikel II. Zur Ausführung der Anordnungen, welche im Artikel 18 
Münzgesetzes vom 9./7. 73 (Reichs-Gesetzbl. 239) über die Einziehung der 
’ Reichswährung lautenden Noten getroffen sind, wird Folgendes 
mi: 
vo 8 1. Eine Bank, welche zur Ausgabe von Banknoten befugt ist, darf 
n 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von fünfzig Mark oder 
unter lauten, wenn dieselben von ihr ausgestellt sind, nicht ausgeben und, 
geben sie von einer anderen Bank ausgestellt sind, nur an die letztere in Zahlung 
en oder bei derselben zur Einlösung präsentiren. 
den g 2. Die Mitglieder des Vorstandes einer Bank werden, wenn die Bank 
wel orschriften des § 1 zuwider Noten ausgiebt, mit einer Geldstrafe bestraft, 
mihe dem Vierfachen des gesetzwidrig ausgegebenen Betrages gleichkommt, 
estens aber eintausend Mark beträgt. 
dem 3. Die Banken sind verpflichtet, bis spätestens den 30. Juni 1875 
habe eichskanzler nachzuweisen, daß sie alle diejenigen Anordnungen getroffen 
stat n, welche in Gemäßheit der für sie maßgebenden landesgesetzlichen und 
utarischen Bestimmungen erforderlich sind, um die Einziehung ihrer sämmt— 
vons nicht auf Reichswährung, sowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen 
zenzweniger als einhundert Mark lautenden Noten längstens bis zum 31. De- 
er 1875 herbeizuführen. 
verös 4 Die Banken sind ferner verpflichtet, dem Reichskanzler Behufs der 
letten entlichung spätestens am siebenten Tage eines jeden Monats den am 
Tage des vorausgegangenen Monats vorhanden gewesenen Betrag 
der umlaufenden — 
der in den Bankkassen (einschließlich der Filiale, Agenturen und 
sonstigen Zweiganstalten) befindlichen — 
Noten eintretendenfalls auch der nach erfolgter Einlösung vernichteten — 
nach den einzelnen Abschnitten (Appoints) gesondert, anzuzeigen. 
rtikel III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1875 in 
rksamkeit.
	        
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