Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Anhang 1112. Gesetz, betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen. § 4—8. 445 
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Ermangelung einer solchen Bestimmung hat die Rückzahlung des 
Vorschusses innerhalb 15 Jahren, vom 1. Januar 1876 an gerechnet, 
in gleichen Jahresraten zu erfolgen. 
Die auf den Vorschuß eingehenden Rückzahlungen sind zunächst 
zur Einziehung der nach vorstehenden Bestimmungen ausgefertigten 
eichskassenscheine zu verwenden. " 
§ 4. Diejenigen Bundesstaaten, welche Papiergeld ausgegeben 
haben, werden die ihnen ausgefolgten Reichskassenscheine (88 1 und 3), 
weit der Betrag der letzteren den Betrag des ausgegebenen Staats- 
papiergeldes nicht übersteigt, nur in dem Maße in Umlauf setzen, 
als Staatspapiergeld zur Einziehung gelangt. 
8 5. Die Reichskassenscheine werden bei allen Kassen des Reichs 
und sämmtlicher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerthe in Zahlung 
angenommen und von der Reichshauptkasse für Rechnung des Reichs 
lederzeit auf Erfordern gegen baares Geld eingelöst.1 
Im Privatverkehr findet ein Zwang zu ihrer Annahme nicht statt. 
§6. Die Ausfertigung der Reichskassenscheine wird der Preu- 
bischen Hauptverwaltung der Staatsschulden unter der Benennung 
Reichsschulden-Verwaltung“ übertragen. 
b Die Reichsschulden-Verwaltung hat für beschädigte oder un— 
Lin bar gewordene Exemplare für Rechnung des Reichs Ersatz zu 
eisten. wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichskassenscheine 
gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Ob in anderen 
allen ausnahmsweise Ersatz geleistet werden kann, bleibt ihrem 
fflichtmäßigen Ermessen überlassen.2 
B § 7. Vor der Ausgabe der Reichskassenscheine ist eine genaue 
eschreibung derselben öffentlich bekannt zu machen.= 
Die Kontrole über die Ausfertigung und Ausgabe der Reichs- 
Sssenscheine übt die Reichsschulden-Kommission. 
§ 8.. Von den Bundesstaaten darf auch ferner nur auf Grund 
eines Reichsgesetzes Papiergeld ausgegeben oder dessen Ausgabe ge- 
sattet werden. 
  
  
1 Vgl. G betr die Einführung der mit dem Datum vom 11. Juli 1874 
ägefertigten Reichskassenschein. Vom 21./7. 84 (RK##l 172). 
(Cv Bgl. Bekanntmachung der Reichsschulden-Verwaltung vom 18./5. 76 
If. d. D. R. 280). 
VAgl. G betr. den Schutz des zur Anfertigung von Reichskassen- 
sbeeinen verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung. Vom 26./5. 85 
RGBl 165). 
 
	        
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