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446 Anhang IVI. Gesetz, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien v. 8. Juni 1871. S 1—1.
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IVI
Gesetz, betr. die Inhaberpapiere mit Prämien.
Vom 8. Juni 1871. (REl#210.)
§1. Auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen
allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der
verschriebenen Geldfumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß
durch Ausloosung oder durch eine andere auf den Zufall gestellte
Art der Ermittelung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen und
die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (In-
haberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs
nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der An-
leihe eines Bundesstaates oder des Reiches ausgegeben werden.
§ 2. Inhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung
des gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung im § 1 zuwider, im
Inlande ausgegeben sein möchten, imgleichen Inhaberpapiere mit
Prämien, welche nach dem 30. April 1871 im Auslande ausgegeben
sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an
anderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungs-
orten zum Gegenstand eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittelung
gemacht werden.
§ 3. Dasselbe gilt vom 15. Juli 1871 ab von ausländischen
Inhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 187
erfolgt ist, sofern diese nicht abgestempelt sind (88 4, 5).
S§ 4. Die Schuldverschreibungen, deren Abstempelung erfolgen
soll, müssen spätestens am 15. Juli 1871 zu diesem Zwecke ein-
gereicht werden. ·
Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche für eine
Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Einhundert
Thalern nicht übersteigt. . . . 5 Sgr. oder 17½ Kr. S. W.,
für eine Schuldverschreibung, deren No-
minalbetrag den Werth von Einhundert
Thalern überstegt. 10 „ „ 35 „ „
beträgt.
Der Ertrag dieser Abstempelungsgebühr fließt zur Reichskasse-
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1 BGB 795. S. S. 409.
StGB 145a3. Wer im Inlande Schuldverschreibungen auf den In-
haber, in denen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird,
ohne die erforderliche staatliche Genehmigung ausstellt und in den Verkehr
bringt, wird mit einer Geldstrafe bestraft, die dem fünften Theile des Nenn-
werths der ausgegebenen Schuldverschreibungen gleichkommen kann, mindestens
aber dreihundert Mark beträgt.