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— betr. d. gemeins. Rechte d. Bes. v. Schuld verschr. v. 4. Dez. 1899. 8 1. 447
8 5.1 Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes
erforderliche Instruktion erlassen und in derselben festsetzen, unter
velchen Umständen ein gutgläubiger Inhaber, der aus entschuldbaren
fründen die Einreichungsfrist versäumt hat, noch nachträglich Ab-
volupelung seiner Schuldverschreibungen erlangen kann. Der Bundes-
uth wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabe den Thaler-
barth der fremden Valuten feststellen, auch die Behörden bestimmen,
e# welchen die Einreichung zur Abstempelung (8 4) zu erfolgen hat.
§ 6. Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2 oder 3 zuwider-
andelt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des
ennwerthes der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden
apiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert Thaler betragen soll.
Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis
zu drei Monaten wird bestraft, wer ein im § 2 oder § 3 bezeichnetes
haberpapier mit Prämie öffentlich ankündigt, ausbietet oder em-
bfiehlt, oder zur Feststellung eines Kurswerthes notirt.
IV2
Geset,, betr. die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuld-
verschreibungen.
Vom 4. Dezember 1899. (Rl 691.)
sein 1. Sind von Jemand, der im Inlande seinen Wohnsitz oder
mi 4n gewerbliche Niederlassung hat, im Inlande Schuldverschreibungen
Ve im voraus bestimmten Nennwerthen ausgestellt, die nach dem
rhältnisse dieser Werthe den Gläubigern gleiche Rechte gewähren,
etragen die Nennwerthe der ausgegebenen Schuldverschreibungen
meen mindestens dreihunderttausend Mark und die Zahl der
we gegebenen Stücke mindestens dreihundert, so haben die Beschlüsse,
* e von einer Versammlung der Gläubiger aus diesen Schuld-
ecchreibungen zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen gefaßt
Gle en, nach Maßgabe dieses Gesetzes verbindliche Kraft für alle
ubiger der bezeichneten Art.
Recheie Versammlung kann insbesondere zur Wahrnehmung der
chte der Gläubiger einen gemeinsamen Vertreter für diese bestellen.
Ves ine Verpflichtung zu Leistungen kann für die Gläubiger durch
#uß der Gläubigerversammlung nicht begründet werden.
7 Vgl hierzu: Bekanntm, vom 19./6. 71. (Re#Bl 255); vom 1./7. 71
304); vom 10./7. 71 (RGBl 314); vom 4./12. 71 (R#l 408).