— —
448 Anh. IV 2. Ges., betr. d. gem. Rechte d. Bes. v. Schuldverschr. v. 4. Dez. 1899. 8 2—9.
.
.
§ 2. Sinkt der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen
Schuldverschreibungen unter einhunderttausend Mark oder sinkt die
Zahl der im Umlaufe befindlichen Stücke unter einhundert, so ist
dies von dem Schuldner unverzüglich im Deutschen Reichsanzeiger
bekannt zu machen. Von dem auf die Bekanntmachung folgenden
Tage an können Gläubigerversammlungen auf Grund dieses Gesetzes
nicht mehr abgehalten werden; mit dem bezeichneten Zeitpunkt erlischt
das Amt eines von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreters
der Gläubiger.
§ 3. Die Versammlung wird durch den Schuldner berufen.
Die Versammlung ist zu berufen, wenn Gläubiger, deren Schuld-
verschreibungen zusammen den zwanzigsten Theil des Gesammtbetrags
der im Umlaufe befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, oder ein
von der Gläubigerversammlung bestellter Vertreter der Gläubiger die
Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe ver-
langen. ·
Die Kosten der Berufung und Abhaltung der Versammlung
trägt, soweit nicht in diesem Gesetz ein Anderes vorgeschrieben ist, der
Schuldner.
§ 4. Wird einem nach 8 3 Abs. 2 gestellten Verlangen nicht
entsprochen, so kann das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Schuldner
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat, die Antrag-
steller ermächtigen, die Versammlung zu berufen. Hat in dem
Zeitpunkt, in welchem der Antrag gestellt werden soll, der Schuldner
im Inlande weder einen Wohnsitz noch eine gewerbliche Nieder-
lassung, so ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk er zuletzt
seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung gehabt hat.
Wird der Antrag von Gläubigern gestellt, so haben diese ihre
Schuldverschreibungen bei der Reichsbank, bei einem Notar oder bei
einer anderen durch die Landesregierung dazu für geeignet erklärten
Stelle zu hinterlegen.
Wird die Ermächtigung zur Berufung der Gläubigerversamm-
lung ertheilt, so kann das Gericht zugleich über den Vorsitz in der
Versammlung Bestimmung treffen. Das Gericht entscheidet darüber,
ob die durch den Antrag sowie die durch die Berufung und Abhaltung
der Versammlung entstehenden Kosten von den Antragstellern oder
von dem Schuldner zu tragen sind.
Vor der Verfügung, durch welche über den Antrag auf Er-
mächtigung zur Berufung der Gläubigerversammlung oder über die
Tragung der Kosten entschieden wird, ist soweit thunlich der Schuldner
und, wenn ein Vertreter der Gläubiger bestellt ist, auch dieser zu hören-
Gegen die Verfügung findet die sofortige Beschwerde statt.