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Gesetz, betr. die gemeins. Rechte d. Besitzer v. Schuldverschreibungen v. 4. Dez. 1899. 449
§. —
8 5. Steht der Geschäftsbetrieb des Schuldners unter staatlicher
Aussicht, so hat das Gericht vor der im § 4 Abs. 4 bezeichneten Ver-
agung auch die Aufsichtsbehörde zu hören.
Die Aufsichtsbehörde kann die Gläubigerversammlung auf Kosten
“ Schuldners berufen oder die Berufung durch den Schuldner an-
ordnen.
Sie hat das Recht, einen Vertreter in die Versammlung zu
entsenden.
8§ 6. Die Berufung der Gläubigerversammlung erfolgt durch
Mmindestens zweimalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger
und in den sonstigen Blättern, durch welche für den Bezirk des im
84 bezeichneten Gerichts die Eintragungen in das Handelsregister
ekannt gemacht werden. An die Stelle der letzteren Blätter treten,
wenn der Schuldner eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine ein-
zetragene Genossenschaft ist, die für die Veröffentlichungen der Ge-
sellschaft oder der Genossenschaft bestimmten Blätter.
Die Frist zwischen der letzten Bekanntmachung und dem Tage
der Veröffentlichung ist so zu bemessen, daß mindestens zwei Wochen
für die im § 10 Abs. 2 vorgesehene Hinterlegung der Schuldver-
reibungen frei bleiben.
Im Falle des § 4 muß bei der Berufung auf die gerichtliche Er-
tigung Bezug genommen werden.
8— 8 7. Der Zweck der Versammlung soll bei der Berufung be-
annt gemacht werden. Jedem Gläubiger ist auf Verlangen eine Ab-
rift der Anträge zu ertheilen.
ß Ueber Gegenstände, die nicht gemäß 8 6 Abs. 1,2 ihrem wesent-
beüin Inhalte nach angekündigt sind, können Beschlüsse nicht gefaßt
en.
# Die Vorschriften der §8 3, 4, des § 5 Abs. 1, 2 und des § 6
bs. 3 finden auf die Ankündigung von Gegenständen zur Beschluß-
assung einer Versammlung entsprechende Anwendung.
h 8 8. Bei dem Beginne der Versammlung ist ein Verzeichniß
rerschienenen Gläubiger oder Vertreter von Gläubigern mit Angabe
ünres Namens und Wohnorts sowie des Betrags der von Jedem ver-
retenen Schuldverschreibungen aufzustellen. Das Verzeichniß ist so-
ort nach der Aufstellung, spätestens aber vor der ersten Abstimmung
zur Einsicht aufzulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
tigk 89. Jeder Beschluß der Versammlung bedarf zu seiner Gül-
gleit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich
er notariell aufgenommenes Protokoll.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 29
mäch