Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
  
452 Anh. IV2. Ges. betr. d. gem. Rechte d. Bes. v. Schuldverschr. v. 4. Dez. 1899. 8 15—18. 
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tigenden Beschlusses der Gläubigerversammlung befugt. Der Be— 
schluß unterliegt den Vorschriften der 88 11 bis 13. 
Führt der Vertreter für die Gesammtheit der Gläubiger einen 
Rechtsstreit, so hat er in diesem die Stellung eines gesetzlichen Ver— 
treters. Für die Kosten des Rechtsstreits, welche den Gläubigern zur 
Last fallen, haftet der Schuldner, unbeschadet seines Rückgriffs gegen 
die Gläubiger. 
Sind mehrere Vertreter bestellt, so können sie, falls nicht ein 
Anderes bestimmt ist, ihre Befugnisse nur in Gemeinschaft ausüben. 
Ein Vertreter kann, unbeschadet des Anspruchs auf die ver— 
tragsmäßige Vergütung, von der Gläubigerversammlung jederzeit 
abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei 
Viertheilen der abgegebenen Stimmen; die Mehrheit muß, wenn dem 
Vertreter nach Maßgabe des Abs. 2 die ausschließliche Geltend— 
machung von Rechten der Gläubiger übertragen ist, mindestens die 
Hälfte des Nennwerths der im Umlaufe befindlichen Schuldverschrei- 
bungen betragen; die Vorschriften des 8 11 Abs. 3, 4 und des § 12 
Abs. 2 finden Anwendung. 
§ 15. Ist der Schuldner eine Gesellschaft oder juristische 
Person, deren Mitglieder in Versammlungen Beschlüsse fassen, so ist 
jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes bestellte Vertreter der Gläubiger 
befugt, den Mitgliederversammlungen beizuwohnen und sich an den 
Berathungen zu betheiligen. 
Soweit nach den Gesetzen Schriftstücke, die sich auf die Ver- 
handlungen in der Mitgliederversammlung oder auf die Vermögens- 
lage oder den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft beziehen, den Gesell- 
schaftern mitzutheilen sind, hat die Mittheilung in gleicher Weise auch 
an den Vertreter der Gläubiger zu erfolgen. 
§ 16. Die Befugnisse und Verpflichtungen eines Vertreters, 
dessen Bestellung gemäß § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs: oder 
auf Grund einer bei Ausgabe der Schuldverschreibungen in verbind- 
licher Weise getroffenen Festsetzung erfolgt, werden durch die nach 
diesem Gesetze vorgenommene Bestellung eines Vertreters nicht 
berührt. 
Die Rechte, welche nach den Vorschriften des § 3 und des 8 7 
Abs. 3 einem von der Gläubigerversammlung bestellten Vertreter hin- 
sichtlich der Berufung der Versammlung und der Ankündigung von 
Gegenständen zur Beschlußfassung zustehen, können auch von einem 
Vertreter der im Abs. 1 bezeichneten Art geltend gemacht werden. 
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1 S. oben S. 238.
	        
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