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Gesetz, betr. die gemeins. Rechte d. Besitzer v. Schuldverschreibungen v. 4. Dez. 1899. 453
Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zu—
sammen den fünften Theil des Gesammtbetrags der im Umlaufe
befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, kann das Gericht, wenn
ein wichtiger Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Zuständig
ist das im § 4 bezeichnete Amtsgericht. Vor der Verfügung, durch
welche über den Antrag entschieden wird, sind soweit thunlich der
b"ertreter und der Schuldner zu hören. Gegen die Verfügung findet
die sofortige Beschwerde statt. %
§ 17. Die Vorschriften des § 16 finden auch auf einen Ver-
treter Anwendung, der für die Besitzer von Schuldverschreibungen
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Gemäßheit
des bisherigen Rechtes bestellt worden ist oder nach dem Inkraft-
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in welchem
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in Gemäßheit des Landes-
rechts durch Eintragung in das Hypothekenbuch oder ein ähnliches
Buch bestellt wird.
Ein solcher Vertreter steht im Sinne des § 44 Abs. 2 der Grund-
uchordnung einem nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
tellten Vertreter gleich. Dasselbe gilt in Ansehung eines durch die
läubigerversammlung bestellten Vertreters.
§ 18. Ist über das Vermögen des Schuldners der Konkurs
eröffnet, so gelten in Ansehung der Versammlung der im 8 1 be-
zeichneten Gläubiger die folgenden besonderen Vorschriften.
gel Die Versammlung wird von dem Konkursgerichte berufen und
eitet.
Unverzüglich nach der Eröffnung des Konkurses ist eine Ver—
sammlung der Gläubiger zu berufen, um über die Bestellung eines
gemeinsamen Vertreters im Konkursverfahren zu beschließen; die
erufung kann unterbleiben, wenn schon vorher von einer Ver-
sammlung über die Bestellung eines solchen Vertreters Beschluß gefaßt
worden ist.
Das Konkursgericht hat außer den Fällen des § 3 Abs. 2 eine
Versammlung der Gläubiger zu berufen, wenn dies von dem Konkurs-
verwalter, dem Ausschusse der Konkursgläubiger oder der Aufsichts-
ehörde verlangt wird.
Die Stelle, bei welcher die Gläubiger die Schuldverschreibungen
u hinterlegen haben, wird durch das Konkursgericht bestimmt.
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we 1 Grundbuch-O. 24./3. 97, 44 Abs. 2. Diese Vorschrift findet keine An-
bess ung, wenn eine Eintragung auf Grund der Berichtigung eines nach 8 1189
— Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen
esen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.