Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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Gesetz, betr. die gemeins. Rechte d. Besitzer v. Schuldverschreibungen v. 4. Dez. 1899. 453 
Auf Antrag von Gläubigern, deren Schuldverschreibungen zu— 
sammen den fünften Theil des Gesammtbetrags der im Umlaufe 
befindlichen Schuldverschreibungen erreichen, kann das Gericht, wenn 
ein wichtiger Grund vorliegt, den Vertreter abberufen. Zuständig 
ist das im § 4 bezeichnete Amtsgericht. Vor der Verfügung, durch 
welche über den Antrag entschieden wird, sind soweit thunlich der 
b"ertreter und der Schuldner zu hören. Gegen die Verfügung findet 
die sofortige Beschwerde statt. % 
§ 17. Die Vorschriften des § 16 finden auch auf einen Ver- 
treter Anwendung, der für die Besitzer von Schuldverschreibungen 
vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Gemäßheit 
des bisherigen Rechtes bestellt worden ist oder nach dem Inkraft- 
treten des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in welchem 
das Grundbuch als angelegt anzusehen ist, in Gemäßheit des Landes- 
rechts durch Eintragung in das Hypothekenbuch oder ein ähnliches 
Buch bestellt wird. 
Ein solcher Vertreter steht im Sinne des § 44 Abs. 2 der Grund- 
uchordnung einem nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be- 
tellten Vertreter gleich. Dasselbe gilt in Ansehung eines durch die 
läubigerversammlung bestellten Vertreters. 
§ 18. Ist über das Vermögen des Schuldners der Konkurs 
eröffnet, so gelten in Ansehung der Versammlung der im 8 1 be- 
zeichneten Gläubiger die folgenden besonderen Vorschriften. 
gel Die Versammlung wird von dem Konkursgerichte berufen und 
eitet. 
Unverzüglich nach der Eröffnung des Konkurses ist eine Ver— 
sammlung der Gläubiger zu berufen, um über die Bestellung eines 
gemeinsamen Vertreters im Konkursverfahren zu beschließen; die 
erufung kann unterbleiben, wenn schon vorher von einer Ver- 
sammlung über die Bestellung eines solchen Vertreters Beschluß gefaßt 
worden ist. 
Das Konkursgericht hat außer den Fällen des § 3 Abs. 2 eine 
Versammlung der Gläubiger zu berufen, wenn dies von dem Konkurs- 
verwalter, dem Ausschusse der Konkursgläubiger oder der Aufsichts- 
ehörde verlangt wird. 
Die Stelle, bei welcher die Gläubiger die Schuldverschreibungen 
u hinterlegen haben, wird durch das Konkursgericht bestimmt. 
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we 1 Grundbuch-O. 24./3. 97, 44 Abs. 2. Diese Vorschrift findet keine An- 
bess ung, wenn eine Eintragung auf Grund der Berichtigung eines nach 8 1189 
— Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Vertreters oder auf Grund einer gegen 
esen erlassenen gerichtlichen Entscheidung bewirkt werden soll.
	        
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