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Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 81. 455
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Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Landesgesetze
können jedoch bestimmen, daß die bezeichneten Vorschriften auch auf
Schuldverschreibungen von Körperschaften des öffentlichen Rechtes An-
wendung finden.
8§25. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über
die Versammlung und Vertretung der Pfandgläubiger einer Eisen-
bahn oder Kleinbahn in dem zur abgesonderten Befriedigung dieser
—* aus den Bestandtheilen der Bahneinheit bestimmten Ver-
ahren.
§ 26. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Ge-
setztuch in Kraft.
Es findet auch auf die vorher ausgegebenen Schuldverschrei-
ungen Anwendung.
V.
Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. (RGBl 695.)
G 1./7. 81. 29./5. 85. 27./4. 94. 3./6. 1906.
I. Aktien, Kuxe, Renten= und Schuldverschreibungen.
(Tarifnummer 1 bis 3.)
§ 1. II.] (2.) Die Verpflichtung zur Entrichtung der unter
Nummer 1 bis 3 des anliegenden Tarifs bezeichneten Stempelabgabe
wird erfüllt durch Zahlung des Abgabebetrags an eine zuständige
teuerstelle, welche auf dem vorzulegenden Wertpapiere Reichsstempel-
.
1 Durch das Reichsgesetz wegen Abänderung des Gesetzes betr. die Er-
heb . 1. Juli 1881 Z„
ung von Reichsstempelabgaben vom . .vom27.Apr111894
29.Ma11885-
RGVI 369) sind die Bestimmungen des § 3, § 4 Absatz 2, § 8, 8 12
bsatz 2, § 13, 8 18 Absatz 1, § 25, § 28, § 33 und § 38 Absatz 2
l bKuesst genannten Gesetze aufgehoben und durch neue Bestimmungen ersetzt
en.
Den unter Berücksichtigung dieser Aenderungen sich ergebenden Text
des G 1. Juli 1881
ehs vom 29. Mat 1885 »
r Abschnitte und Paragraphen als Reichsstempelgesetz mit dem Datum des
eletzes vom 27. April 1894 im Reichsgefetzblatte bekannt zu machen, ist der
eichskanzler durch Art. III des oben angeführten Gesetzes ermächtigt worden.
Von dieser Ermächtigung hat der Reichskanzler in der Bekanntmachung
mit einer fortlaufenden Nummernfolge