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I. Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen. 457
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v § 3. 13.1 (4.) Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere
zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf
olche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen
Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts
der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maß-
habe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige
zu erstatten.
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im
Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich.
§ 4. [4.] (5.) Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wert-
papiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren
tempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern
und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wert-
papiere selbst gesetzten Übertragungsvermerken (Indossamenten, Zes-
lonen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten.
t Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Ein—
ragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes-
besetzlichen Vorschriften unberührt.
inlz 8 ö. l5.1 (6.) Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen
nüändischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen
gilikipapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe
dfür die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen
ertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen.
heiß Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das
bbehufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprüng-
wens Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei,
stenn ie zum Umtausche gelangenden Stücke ordnungsmäßig ver-
ert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden
ontrollvorschriften genügt worden ist.
domd 6. Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder
ta manditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Ein-
aunteing der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktien-
im Ucheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist die
r*’- unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der
unden auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf
N“'v einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeit-
b stehe. beziehungsweise für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
tieenden Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf
reiche spätestens bis zum 1. März 1907 bei der Steuoerstelle einzu-
nden Anmeldung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn eine Ge-