Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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I. Aktien, Kuxe, Renten- und Schuldverschreibungen. 457 
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v § 3. 13.1 (4.) Bevor stempelpflichtige inländische Wertpapiere 
zur Zeichnung aufgelegt werden, oder zu weiteren Einzahlungen auf 
olche aufgefordert wird, hat der Emittent hiervon der zuständigen 
Steuerstelle unter Angabe der Zahl, der Gattung und des Nennwerts 
der Stücke oder des Betrags der zu leistenden Einzahlungen nach Maß- 
habe eines von dem Bundesrate zu bestimmenden Formulars Anzeige 
zu erstatten. 
Die Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift zieht Geldstrafe im 
Betrage von fünfzig bis fünfhundert Mark nach sich. 
§ 4. [4.] (5.) Die der Reichsstempelsteuer unterworfenen Wert- 
papiere unterliegen in den einzelnen Bundesstaaten keiner weiteren 
tempelabgabe (Taxe, Sportel usw.). 
Auch ist von der Umschreibung solcher Wertpapiere in den Büchern 
und Registern der Gesellschaft usw. sowie von den auf die Wert- 
papiere selbst gesetzten Übertragungsvermerken (Indossamenten, Zes- 
lonen usw.) eine Abgabe nicht zu entrichten. 
t Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Urkunden über Ein— 
ragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche), bleiben die landes- 
besetzlichen Vorschriften unberührt. 
inlz 8 ö. l5.1 (6.) Bezüglich der vor dem 1. Juli 1900 ausgegebenen 
nüändischen und mit dem Reichsstempel versehenen ausländischen 
gilikipapiere bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. Dasselbe 
dfür die nach dem genannten Zeitpunkt ausgegebenen inländischen 
ertpapiere in Ansehung der vorher geleisteten Zahlungen. 
heiß Wertpapiere, welche lediglich zum Zwecke des Umtausches, das 
bbehufs Erneuerung der Urkunde ohne Veränderung des ursprüng- 
wens Rechtsverhältnisses, ausgestellt worden sind, bleiben steuerfrei, 
stenn ie zum Umtausche gelangenden Stücke ordnungsmäßig ver- 
ert oder steuerfrei sind und den vom Bundesrate zu erlassenden 
ontrollvorschriften genügt worden ist. 
domd 6. Insoweit von einer inländischen Aktiengesellschaft oder 
ta manditgesellschaft auf Aktien innerhalb eines Jahres nach Ein- 
aunteing der Gesellschaft ins Handelsregister Aktien oder Aktien- 
im Ucheine (Interimsscheine) nicht ausgegeben worden sind, ist die 
r*’- unter Nr. 1a vorgesehene Stempelabgabe vom Betrage der 
unden auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft auf 
N“'v einer spätestens zwei Wochen nach Ablauf des genannten Zeit- 
b stehe. beziehungsweise für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits 
tieenden Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf 
reiche spätestens bis zum 1. März 1907 bei der Steuoerstelle einzu- 
nden Anmeldung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn eine Ge- 
 
	        
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