Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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II. Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 459 
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Im Ausland abgeschlossene Geschäfte unterliegen der Abgabe, 
wenn beide Kontrahenten im Inlande wohnhaft sind; ist nur der 
eine Kontrahent im Inlande wohnhaft, so ist die Abgabe nur im 
halben Betrage zu entrichten. Bei kaufmännischen Firmen entscheidet 
für die Frage des Wohnorts der Sitz der Handelsniederlassung, 
welche das Geschäft abgeschlossen hat. 
Als im Ausland abgeschlossen gelten auch solche Geschäfte, welche 
durch briefliche oder telegraphische Korrespondenz zwischen einem Orte 
es Inlandes und einem Orte des Auslandes zustande gekommen sind. 
§ 10. I7.1 (8.) Bedingte Geschäfte gelten in betreff der Abgabe- 
pflicht als unbedingte. Ist einem Kontrahenten ein Wahlrecht ein— 
geräumt, oder die Befugnis, innerhalb bestimmter Grenzen den Um— 
ang der Lieferung zu bestimmen, so wird die Abgabe nach dem höchst— 
möglichen Werte des Gegenstandes des Geschäfts berechnet. 
Jede Verabredung, durch welche die Erfüllung des Geschäfts unter 
veränderten Vertragsbestimmungen oder gegen Entgelt unter den- 
elben Vertragsbestimmungen auf einen späteren Termin verschoben 
wird, gilt als neues abgabepflichtiges Geschäft. 
Ist das Geschäft von einem Kommissionär (8 383 des Handels- 
gesetzouchs) abgeschlossen, so ist die Abgabe sowohl für das Geschäft 
zwischen dem Kommissionär und dem Dritten, als auch für das Ab- 
ickelungsgeschäft zwischen dem Kommissionär und dem Kommittenten 
uentrichten, sofern nicht die Bestimmung des § 14 Abs. 2 eintritt. 
Geschäfte, welche vorbehaltlich der Aufgabe („an Aufgabe“) ab- 
geschlosen werden, sind abgabepflichtig. Die Bezeichnung des defi- 
ktiven Gegenkontrahenten (die Aufgabe) ist steuerfrei, wenn dieselbe 
hemacht, so gilt sie als ein neues abgabepflichtiges Geschäft. 
* 11. I8.| (9.) Zur Entrichtung der Abgabe ist zunächst ver- 
Hflichtet: 
I. wenn das Geschäft durch einen im Inlande wohnhaften Vermittler 
abgeschlossen ist, dieser, 
andernfalls: 
wenn nur einer der Kontrahenten im Inlande wohnhaft ist, dieser, 
wenn von den Kontrahenten nur der eine ein im Inlande wohn- 
hafter nach § 38 des Handelsgesetzbuchs zur Führung von 
Handelsbüchern verpflichteter Kaufmann ist, der letztere, 
" wenn es sich um das Abwickelungsgeschäft zwischen dem Kom- 
missionär und dem Kommittenten handelt (8 10 Abs. 3), der 
5 Kommissionär, 
n allen übrigen Fällen der Veräußerer. 
bast ie im Inlande wohnhaften Vermittler und die Kontrahenten 
en für die Abgabe als Gesamtschuldner; indessen ist bei Geschäften,
	        
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