Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 461 
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.9112 obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hat. Die Ent- 
scheidung erfolgt im Verwaltungswege. 
§ 14. 11.1 (12.) Eine Schlußnote kann mehrere abgabepflich- 
tige Geschäfte umfassen, insofern letztere an demselben Tage und unter 
denselben Kontrahenten, welche in gleicher Eigenschaft gehandelt haben, 
abgeschlossen worden sind. 
Wird bei Kommissionsgeschäften für einen auswärtigen Komit- 
tenten, welcher seinerseits als Kommissionär eines Dritten handelt, 
e Schlußnote mit dem Zusatze „in Kommission“ ausgestellt, so 
bleibt das Abwickelungsgeschäft zwischen ihm und seinem Komit- 
tenten von der Abgabe befreit, wenn er die Schlußnote mit dem Ver- 
merke versieht, daß sich eine versteuerte, über denselben Betrag oder 
leselbe Menge und denselben Preis lautende Schlußnote mit zu be- 
zeichnender Nummer (8 17) in seinen Händen befindet. 
Unfaßt eine Schlußnote ein Kaufgeschäft und gleichzeitig ein zu 
einer späteren Zeit zu erfüllendes Rückkaufgeschäft über in der Tarif- 
aummer 4 bezeichnete Gegenstände derselben Art und in demselben 
Betrage beziehungsweise derselben Menge (Report-, Deport-, Kost- 
geschäft), so ist die Abgabe nur für das dem Werte nach höhere dieser 
eiden Geschäfte zu berechnen. 
§ 15. 112.1 (12a.) Führt der Kommissionär an demselben Tage 
eine Einkaufskommission und eine Verkaufskommission über Wert- 
Hapiere derselben Gattung durch Eintritt als Selbstkontrahent aus, 
6 ist für jedes der beiden Geschäfte, insoweit sie sich ausgleichen, 
neben der tarifmäßigen Abgabe eine weitere Abgabe in Höhe der 
älfte des Tarifsatzes zu entrichten, es sei denn, daß der Kommissionär 
zur Deckung eines der beiden Aufträge ein abgabepflichtiges Geschäft 
it einem Dritten abgeschlossen hat. Die Bestimmungen über die 
rhebung der weiteren Abgabe und über die zur Sicherung diefer 
Ahebung erforderlichen Maßregeln, insbesondere über die Art der 
uch ührung, werden vom Bundesrate getroffen. 
od 8 16. [13.] Tauschgeschäfte, bei welchen verschiedene Abschnitte 
nelt Stücke mit verschiedenen Zinsterminen von Wertpapieren der- 
8 en Gattung ohne anderweite Gegenleistung Zug um Zug aus- 
auscht werden, sind steuerfrei. 
fä Uneigentliche Leihgeschäfte, das heißt solche, bei denen der Emp- 
nger befugt ist, an Stelle der empfangenen Wertpapiere andere 
ucke gleicher Gattung zurückzugeben, bleiben steuerfrei, wenn diese 
*- ohne Ausbedingung oder Gewährung eines Leihgeldes, Ent- 
setunt Aufgeldes oder einer sonstigen Leistung und unter Fest- 
ung einer Frist von längstens einer Woche für die Rücklieferung 
 
	        
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