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466 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 38—47.
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Urkunde durch den Ablader oder Aussteller erfolgt, bei im Ausland
ausgestellten Schriftstücken binnen drei Tagen, nachdem die Urkunde
in den Besitz des Empfängers der Sendung gelangt ist. Die Schrift-
stücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, c zu ent-
richten ist, sind während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
Im Eisenbahnverkehre hat die Entrichtung der Abgabe spätestens
vor Aushändigung der Sendung an den Empfänger und, wenn die
Sendung nach dem Auslande bestimmt ist, spätestens vor der Aus-
händigung an den ausländischen Frachtführer zu erfolgen.
§ 38. [36.] (30e.) Ist die Entrichtung der Abgabe von den dazu
verpflichteten Personen unterlassen worden, so ist sie von jedem ferne-
ren Inhaber des nicht gestempelten Schriftstücks binnen drei Tagen
nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls vor der weiteren Aus-
händigung des Schriftstücks zu bewirken.
§ 39. I37.) (30f.) Die im § 34 gedachte Verpflichtung wird
erfüllt durch Verwendung von Vordrucken, die vor dem Gebrauche
vorschriftsmäßig abgestempelt sind, oder von Stempelmarken nach
näherer Anordnung des Bundesrats.
Dem Bundesrate steht auch die Bestimmung darüber zu, ob und
in welchen Fällen die Entrichtung der Abgabe ohne Verwendung von
Stempelzeichen erfolgen darf.
§ 40. 38.] (30g.) Die Nichterfüllung der Steuerpflicht wird
mit einer Geldstrafe bestraft, welche dem fünfundzwanzigfachen Be-
trage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, mindestens aber
zwanzig Mark beträgt.
Diese Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage jeden, der
die ihm obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe nicht
rechtzeitig erfüllt.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher der Vorschrift des
§ 35 Abs. 1 zuwider Güter befördert oder ausliefert, ohne daß eine
der vorgeschriebenen Urkunden ausgestellt oder ausgehändigt wird.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht festgestellt
werden, so tritt statt der im Abs. 1 gedachten Strafe eine Geld-
strafe von zwanzig bis fünftausend Mark ein.
§ 41. 139.) (30h.) Wer die Beförderung von Gütern als Ge-
werbe betreibt, hat, wenn er nach erfolgter Bestrafung auf Grund
des § 40 von neuem der dort bezeichneten Vorschrift zuwiderhandelt,
neben der Strafe des 8 40 die im §8 23 vorgesehene Rückfallsstrafe
verwirkt.
§ 42. 140.] (30i.) Enthält ein Schriftstück außer der Be-
urkundung eines Frachtvertrags noch eine andere, einer landes-