Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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V. Personenfahrkarten. 467 
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gesetzlichen Stempelabgabe unterliegende Beurkundung, so finden die 
landesgesetzlichen Vorschriften neben den Bestimmungen dieses Ge— 
setzes Anwendung. 
Im übrigen unterliegen die Schriftstücke keiner weiteren Stempel- 
abgabe (Taxe, Sportel usw.) in den einzelnen Bundesstaaten. 
V. Personenfahrkarten. 
(Tarifnummer 7.) 
§ 43. Die Verpflichtung zur Entrichtung der in Nummer 7 des 
Tarifs bezeichneten Stempelabgabe liegt bei Fahrkarten, die im 
Inland ausgestellt werden, den Eisenbahnverwaltungen und den 
Dampfschiffahrtsunternehmungen ob, welche den Betrag von dem 
erwerber der Karten einzuziehen berechtigt sind. 
§ 44. Die Verwaltungen der Eisenbahnen und Dampfsschiffe, 
welche vom Reiche oder einem Bundesstaate betrieben werden, haben 
er zuständigen Steuerstelle in vom Bundesrate zu bestimmenden 
Zeitabschnitten Nachweisungen über die Anzahl der steuerpflichtigen 
ahrkarten nebst den für die Berechnung des Stempelbetrags er- 
orderlichen Angaben einzureichen. 
Auf Grund dieser Nachweisungen wird der zu entrichtende Betrag 
bon der Steuerstelle festgesetzt und eingezogen. 
§ 45. Andere als die im § 44 bezeichneten Eisenbahn- und 
Dampfschiffahrtsverwaltungen haben den Abgabebetrag für die aus- 
zugebenden Fahrkarten im voraus zu entrichten. 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe wird erfüllt durch 
Zahlung des Abgabebetrags an die zuständige Steuerstelle gegen Ab- 
tempelung der vorzulegenden Fahrkarten. 
z 8 46. Der Bundesrat ist befugt, unter Anordnung der erforder- 
ichen Verwaltungsmaßregeln zu bestimmen, daß im Falle des § 45 
eine Abstempelung der Karten ohne vorgängige Abgabenentrichtung 
éwirkt, sowie daß von einer Abstempelung abgesehen wird und die 
ntrichtung der Abgabe erst nach Veräußerung der Fahrkarten in 
er im § 44 vorgeschriebenen Weise erfolgt. 
in; Dem Reisenden gegenüber ist der Stempelbetrag (88 44 und 45) 
einledem Falle mit dem Fahrpreis in einer Summe zu berechnen und 
Guziehen. 
§s 47. Für im Ausland ausgegebene Fahrkarten, welche zur 
Gahrt auf inländischen Eisenbahnstrecken oder zur Dampfschiffahrt 
inländischen Wasserstraßen berechtigen, hat die Erfüllung der Ver- 
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