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468 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 8 48—57.
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pflichtung zur Entrichtung der Abgabe nach näherer Bestimmung
des Bundesrats zu erfolgen.
§ 48. Wenn ein Angestellter einer nicht staatlichen Eisenbahn-
verwaltung oder einer Dampfschiffahrtsunternehmung Fahrkarten,
welche der Vorschrift des § 45 unterliegen, aber mit dem vorgeschriebe-
nen Stempelzeichen nicht versehen sind, veräußert, so wird er mit
einer Geldstrafe von hundert Mark für jeden einzelnen Fall bestraft.
§ 40. Wer nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 48 der
gleichen Vorschrift von neuem zuwiderhandelt, unterliegt neben der
Strafe des § 48 der im § 23 vorgesehenen Rückfallsstrafe.
§ 50. Eine Erstattung der für eine Fahrkarte gezahlten
Stempelabgabe findet nur statt, wenn der volle Preis der Fahrkarte
von der Eisenbahnverwaltung oder der Dampfschiffahrtsunternehmung
nachweislich zurückgewährt worden ist.
§ 51. Die Fahrkarten unterliegen in den einzelnen Bundes-
staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel usw.).
§ 52. Der Bundesrat ist befugt, während einer längstens auf
ein Jahr zu bemessenden Übergangszeit das Verfahren bei der
Stempelerhebung abweichend von den vorstehenden Vorschriften zu
regeln. ·
VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge.!
(Tarifnummet 8.)
8 53. Der Beförderung von Personen dienende Kraftfahrzeuge
dürfen zum Befahren öffentlicher Wege und Plätze nur in Gebrau
genommen werden, wenn zuvor bei der zuständigen Behörde gegen
Zahlung des Abgabebetrags eine Erlaubniskarte der im Tarife be—
1 Vgl. dazu G betr. die Stempelabgabe von Erlaubniskarten für Kraft-
fahrzeuge ausländischer Besitzer v. 18./5. 08 (RGl 210).
§ 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, für im Auslande wohnende Kraft-
fahrzeugbesitzer im Grenzverkehre, bei einem nicht länger als neunzig Tage
innerhalb eines Jahreszeitraums währenden Aufenthalt im Inland auch außer-
halb des Grenzverkehrs, zum Zwecke der Verkehrserleichterung Abweichungen von
den Vorschriften des Abschnitts VI (Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge) und
der Tarifnummer 8b des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 1906 anzuordnen.
Die vom Bundesrate getroffenen Anordnungen sind dem Reichstage,
wenn er versammelt ist, sofort, andernfalls bei seinem nächsten Zusammen-
treten vorzulegen. Sie sind außer Kraft zu setzen, soweit der Reichstag dies
verlangt.
8 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft.