Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 469 
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zeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als 
Ingebrauchnahme im Sinne diefer Vorschrift. 
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig 
sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen 
Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landesregierun- 
gen bestimmt. . 
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die 
Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen 
Vorschriften der Landesgesetze werden hierdurch nicht berührt. 
§ 54. Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8 
bersteuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahr- 
zeugs, und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum Besitze 
berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflichtung des 
letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorüber- 
gehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe 
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit ent- 
richtet ist. 1 
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche 
An im Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender 
. teuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von dem- 
lenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt. 
8 55. Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit 
nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt 
worden ist. 
8 56. Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für 
ledes der Fahrzeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen. 
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der 
Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug 
E, so ist er zur Entrichtung einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit 
verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich des neuen Fahrzeugs sich 
höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der 
dernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn 
er Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate 
öder weniger beträgt. 
9 Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der 
ültigkeitsdauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen 
es Erwerbers umgeschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum 
blaufe der Gültigkeitsdauer eine Abgabe nicht zu entrichten. Die 
orschriften des Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung. 
1 8 57. Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei 
bere vor Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche 
efindlichen Kraftfahrzeugen spätestens am dritten Tage vor Ablauf 
 
	        
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