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VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge. 469
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zeichneten Art gelöst worden ist. Probefahrten gelten nicht als
Ingebrauchnahme im Sinne diefer Vorschrift.
Welche Behörden zur Erteilung der Erlaubniskarten zuständig
sind, wird hinsichtlich der das Reichsgebiet berührenden ausländischen
Kraftfahrzeuge vom Bundesrat, im übrigen von den Landesregierun-
gen bestimmt. .
Auf die nach dem Tarife befreiten Kraftfahrzeuge findet die
Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. Die verkehrspolizeilichen
Vorschriften der Landesgesetze werden hierdurch nicht berührt.
§ 54. Die Verpflichtung zur Lösung einer nach Tarifnummer 8
bersteuerten Erlaubniskarte liegt dem Eigenbesitzer des Kraftfahr-
zeugs, und wenn ihm gegenüber auf Zeit ein anderer zum Besitze
berechtigt ist, auf diese Zeit dem anderen ob. Die Verpflichtung des
letzteren fällt weg, wenn ihm das Kraftfahrzeug nur zum vorüber-
gehenden Gebrauch unentgeltlich überlassen worden und die Abgabe
für die Ingebrauchnahme des Fahrzeugs bereits anderweit ent-
richtet ist. 1
Bei aus dem Ausland eingehenden Kraftfahrzeugen, für welche
An im Inlande wohnhafter oder sich daselbst dauernd aufhaltender
. teuerpflichtiger nicht vorhanden ist, ist die Erlaubniskarte von dem-
lenigen zu lösen, der das Kraftfahrzeug im Inland in Gebrauch nimmt.
8 55. Die Erlaubniskarte wird auf ein Jahr ausgestellt, soweit
nicht die Ausstellung auf einen kürzeren Zeitraum beantragt
worden ist.
8 56. Bei gleichzeitigem Besitze mehrerer Kraftfahrzeuge ist für
ledes der Fahrzeuge eine besondere Erlaubniskarte zu lösen.
Stellt der Steuerpflichtige während der Gültigkeitsdauer der
Erlaubniskarte an Stelle des bisherigen ein anderes Kraftfahrzeug
E, so ist er zur Entrichtung einer weiteren Stempelabgabe nur insoweit
verpflichtet, als die Abgabe hinsichtlich des neuen Fahrzeugs sich
höher als die Abgabe für das bisherige Fahrzeug berechnet. Der
dernach sich ergebende Betrag ist nur zur Hälfte zu erheben, wenn
er Rest der Gültigkeitsdauer einer gelösten Jahreskarte vier Monate
öder weniger beträgt.
9 Im Falle der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs während der
ültigkeitsdauer der Erlaubniskarte kann die Karte auf den Namen
es Erwerbers umgeschrieben werden. Letzterer hat alsdann bis zum
blaufe der Gültigkeitsdauer eine Abgabe nicht zu entrichten. Die
orschriften des Abs. 2 finden in diesem Falle keine Anwendung.
1 8 57. Die Ausstellung der Erlaubniskarte ist spätestens drei
bere vor Ingebrauchnahme des Kraftfahrzeugs, bei im Gebrauche
efindlichen Kraftfahrzeugen spätestens am dritten Tage vor Ablauf