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470 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. § 58—65.
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der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die Umschreibung der
Erlaubniskarte im Falle des § 56 Abs. 2 spätestens drei Tage vor
Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn= oder
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu be-
antragen. Die Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen
vorzuschreiben.
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (8 54 Abs. 2) ist die
Ausstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte
bei der nächsten zuständigen Behörde zu beantragen.
Der Antrag hat zu enthalten:
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen,
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung
der Abgabe wesentlichen Merkmalen,
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte be-
gehrt wird.
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag
einzuzahlen.
§ 58. Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Be-
hörde hat Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu der Er-
laubniskarte zu verwenden und die Stempelmarken zu entwerten.
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung
des Abgabenbetrags erfolgen.
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaub-
niskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Ent-
richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu er-
folgen hat.
§ 39. Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für
Kraftfahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben
ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen
Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte erfolgen.
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte
hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Aus-
stellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der
letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche
Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken.
§8 60. Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte
unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Ver-
langen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden
Grenz= und Steueraussichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der
Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempelpflicht
vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben-