Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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470 Anhang V. Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. § 58—65. 
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der Gültigkeitsdauer der alten Erlaubniskarte, die Umschreibung der 
Erlaubniskarte im Falle des § 56 Abs. 2 spätestens drei Tage vor 
Ingebrauchnahme des neuen Fahrzeugs bei der für den Wohn= oder 
Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen zuständigen Behörde zu be- 
antragen. Die Landesregierungen sind ermächtigt, andere Fristen 
vorzuschreiben. 
Für aus dem Ausland eingehende Fahrzeuge (8 54 Abs. 2) ist die 
Ausstellung der Erlaubniskarte alsbald nach dem Grenzübertritte 
bei der nächsten zuständigen Behörde zu beantragen. 
Der Antrag hat zu enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Steuerpflichtigen, 
2. die Bezeichnung des Kraftfahrzeugs nach den für die Erhebung 
der Abgabe wesentlichen Merkmalen, 
3. den Zeitraum, für den die Ausstellung der Erlaubniskarte be- 
gehrt wird. 
Gleichzeitig mit dem Antrag ist der erforderliche Stempelbetrag 
einzuzahlen. 
§ 58. Die zur Ausstellung der Erlaubniskarte zuständige Be- 
hörde hat Stempelmarken im entsprechenden Betrage zu der Er- 
laubniskarte zu verwenden und die Stempelmarken zu entwerten. 
Die Aushändigung der Erlaubniskarte darf nicht vor Einzahlung 
des Abgabenbetrags erfolgen. 
Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Erlaub- 
niskarten trifft der Bundesrat. Er kann anordnen, daß die Ent- 
richtung der Abgabe ohne Verwendung von Stempelmarken zu er- 
folgen hat. 
§ 39. Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmungen für 
Kraftfahrzeuge die Führung polizeilicher Kennzeichen vorgeschrieben 
ist, darf die Zuteilung oder die Ausgabe der Kennzeichen nur gegen 
Vorlegung der ordnungsmäßig versteuerten Erlaubniskarte erfolgen. 
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Erlaubniskarte 
hat die Polizeibehörde, und zwar, wenn sie nicht selbst die zur Aus- 
stellung der Erlaubniskarte zuständige Behörde ist, auf Antrag der 
letzteren, die Beschlagnahme des für das im Gebrauche befindliche 
Kraftfahrzeug amtlich ausgegebenen Kennzeichens zu bewirken. 
§8 60. Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Erlaubniskarte 
unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie auf Ver- 
langen den sich durch ihre Dienstkleidung oder sonst ausweisenden 
Grenz= und Steueraussichtsbeamten sowie den Aufsichtsbeamten der 
Polizeiverwaltung zum Nachweise der Erfüllung der Stempelpflicht 
vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche Auskunft zu geben-
	        
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